Vollziehung der
Wahlen.
Wählbarkeit zum
Abgeordneten.
Verlust der Wähl
borteit.
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G. 12.
Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen bichungeweise
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (9F. 20.
und 122.) durch den Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der
Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
*n Feststellung ist die durh die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte
Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven
Militairpersonen, zu Grunde zu legen.
K. 13.
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb ein und zwanzig
Tagen nach Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht
worden ist, bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber endgültig
beschließt.
F. 14.
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt.
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu
dem Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Ober-
präsidenten zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zu-
sammen.
. 15.
Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Magistae und der
Stadtverordnet sammlung beziehungsweise dem bürgerschaftlichen Repräsen-
tantenkollegium in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürger-
meisters, die Abgeordneten des Stadtkreises Magdeburg werden von dem Kreis-
tage gewählt.
S. 16.
Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtags-Abgeordneten erfolgt
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten hlreglements.
S. 17.
. Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbstständige
Angehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreihigst Lebensjahr vollendet
hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens
einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Als selbstständig gilt dersenige, welchem das Recht, über gcen Vermögen
zu verfügen un dastt e zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung ent-
zogen ist.
5S. 18.
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17. gedachten Er-
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht wihrend
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche
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