Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Vollziehung der 
Wahlen. 
Wählbarkeit zum 
Abgeordneten. 
Verlust der Wähl 
borteit. 
— 338 — 
G. 12. 
Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen bichungeweise 
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (9F. 20. 
und 122.) durch den Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der 
Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
*n Feststellung ist die durh die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte 
Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven 
Militairpersonen, zu Grunde zu legen. 
K. 13. 
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb ein und zwanzig 
Tagen nach Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht 
worden ist, bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber endgültig 
beschließt. 
F. 14. 
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt. 
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu 
dem Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Ober- 
präsidenten zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zu- 
sammen. 
. 15. 
Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Magistae und der 
Stadtverordnet sammlung beziehungsweise dem bürgerschaftlichen Repräsen- 
tantenkollegium in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürger- 
meisters, die Abgeordneten des Stadtkreises Magdeburg werden von dem Kreis- 
tage gewählt. 
S. 16. 
Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtags-Abgeordneten erfolgt 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten hlreglements. 
S. 17. 
. Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbstständige 
Angehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreihigst Lebensjahr vollendet 
hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens 
einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört. 
Als selbstständig gilt dersenige, welchem das Recht, über gcen Vermögen 
zu verfügen un dastt e zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung ent- 
zogen ist. 
5S. 18. 
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17. gedachten Er- 
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht wihrend 
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche 
— 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.