Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K.. 129. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten alle 
mit den Vorschriften desselben im Widerspruch stehenden oder mit denselben nicht 
zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Geltung. 
KC. 130. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen 
Geletes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In- 
onen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1875. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
In-
	        
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