Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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a) diese Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig find, oder 
b) die Entscheidung auf die Berufung gegen dieselben anderen Behörden 
übertragen ist. 
Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden endgültig auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Veqaßrem in den bei den Kreisverwaltungsgerichten 
anhängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
G. 5. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in streitigen Verwaltun guuchen 
auf die Berufung gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in erster In- 
stanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision - die von den Bezirksver- 
waltungsgerichten in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile, soweit nicht nach 
besonderen Gesetzen 
a) diese Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig sind, oder 
b) die Entscheidung auf die Beschwerde gegen dieselben anderen Behörden 
übertragen ist. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet desgleichen auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Bezirksverwaltungsgerichten 
anhängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
S. 6. 
Die Endurtheile in streitigen Verwaltungssachen werden, soweit nicht nach- 
stehend ein anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung unter den 
Parteien erlassen. 
Arch vor Erlaß aller sonstigen Beschlüsse und Entscheidungen kann eine 
mündliche Verhandlung anberaumt werden. 
K. 7. 
Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Sie 
haben den Wsträgen gewr ihnen im Insseßhzeus= vosgesezien Vervallungs- 
gerichte Folge gsteisen Verwaltn richte find zur Vornahm 
ie im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte ur Vornahme 
allgemeiner Seieneen Gfugt. **ä 
Titel H. 
Von den Kreisverwaltungsgerichten. 
G S. 
Kreisverwaltungsgericht ist der Kreisausschuß. Die Bestimmungen der 
Kreisordnung über den Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen sind unbeschadet 
der besonderen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes auch für das Verwaltungs- 
streitverfahren maßgebend. 
In den Stadtkreisen tritt, soweit nicht schon in erster Instanz das 
Bezirksverwaltungsgericht zu erkennen hat, an die Stelle des Kreisausschusses 
d Miuressen Verrichtungen nach Vorschrift der Gesetze zu berufende städtische 
Behörde. 
In den Hohengollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreisausschusses 
der Amtsausschuß. 
Titel
	        
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