Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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8.  38.
Die  Zutheilung  der  einzelnen  Visitations-Bezirke  an  die  Mitglieder  des
Großherzoglichen  Kirchenrathes  erfolgt  auf  einen  Antrag  des  Großherzoglichen
Kirchenrathes  nach  höchster  Anordnung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs.

*
Die  General-Visitationen  sind  in  der  Regel  in  einem  Zeitraume  von  drei
bis  fünf  Jahren  in  sämmtlichen  Diöcesen  des  Landes  vorzunehmen.

8.  5.
Die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben  abgehalten  werden  sollen,  bestimmt
der  Großherzogliche  Kirchenrath,  die  Tage  der  Visitation  der  Visitator.

8.  8.

Der  Visitator  hat  in  der  Regel  vier  Wochen  vor  Abhaltung  der  Visitation
dem  betreffenden  Superintendenten  davon  Anzeige  zu  machen,  damit  dieser  die
saͤmmtlichen  Geistlichen  der  Diöcese  davon  in  Kenntniß  setzen  und  in  seiner  Gemeinde
  das  Nöthige  nach  §.  3  der  Instruktion  für  die  Special-Visitationen  anordnen

  kann.
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8.  7.
Die  General-Visitation  der  Superintendentur-Pfarrei  findet  nach  den  Bestimmungen
  der  Instruktion  für  die  Special-Visitationen  §.  4—12  Statt.

.  8.

Der  Superintendent  hat  mit  der  Relation  über  die  Visitations-Fragen  acht
Tage  vor  der  Visitation  einen  übersichtlichen  Bericht  über  den  Zustand  seiner
Diöcese  nebst  einer  kurzen  Charakteristik  der  Geistlichen  einschlüssig  der  Kollaboratoren
  und  der  in  ihr  sich  aufhaltenden  Kandidaten  des  Predigtamtes  dem
Visitator  einzusenden,  darin  auch  über  den  Bestand  und  die  Wirksamkeit  der
Konferenzen  und  Lesezirkel  genaue  Auskunft  zu  geben.

8.  9.

Am  Tage  nach  der  Visitation  der  Superintendentur-Pfarrei  versammeln  sich
die  sämmtlichen  Geistlichen,  einschlüssig  der  Kollaboratoren  der  Diözese  in  der
Wohnung  des  Superintendenten  oder  in  einem  andern  passenden  Lokal  zu  einer
Konferenz.

s.  10.
Dieselbe  wird  mit  Gebet  und  einer  kurzen  Ansprache  des  Visitators  eröffnet
und  in  ihr  über  die  Zustände  der  Diözesan-Gemeinden  nach  Anordnung  des