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diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Ver-
mittelung desjenigen Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden hat.
S. 69.
Ist die Sache nicht spruchreif, so verweist das Oberverwaltungsgericht
dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht zu-
rück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit
es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel behaftet i
S. 70.
Das Bezirksverwaltungsgericht, an welches die Sache zurückgewiesen wird,
hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden
Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des Oberverwaltungsgerichts auf-
gestellten Grundsätze als maßgebend zu betrachten.
Titel LX.
Von den Kosten des Verfahrens und von der Vollstreckung der
Entscheidungen.
§. 71.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist stempelfrei.
K. 72.
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des
Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theiles zur
Last zu legen, — die letzteren mit Einschluß der Pebähren welche der obsiegende
Theil einem ihn vertretenden Rechtsanwalte für Wahmmehmun der mindschen
Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte oder vor bem Oberverwal=
tungsgerichte zu zahlen hat. .
Im Endurtheil ist der Werth. des Streitobjektes festzusetzen. Die Ge-
bühren der Rechtsanwalte sind in erster und zweiter In anz nach den Vorschriften
und Gebührentarifen zu liquidiren, welche für diese Instanzen bei den ordent-
lichen Gerichten am Sitze des Verwaltungsgerichts, wo das Streitverfahren
schwebt, gelten. Für die bei dem Oberverwaltungsgerichte anhängigen Sachen
kommt der Gebührentarif für die bei dem Obertribunal engesicten Rechts-
anwalte zur Anwendung.
S. 73.
Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile zur
Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind.
S. 74.
Die Entscheidung über den Kostenpunkt (58. 72. 5r kann nur gleich-
zeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision
angefochten werden.
S. 75.