Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

—  91  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  17.  —

 

(Nr.  9675.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Landeskirchen-Fonds  zur  Abstellung
kirchlicher  Nothstände  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover.  Vom  30.  Mai  1894.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  xc.
verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

S.  1.

Für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  wird  ein
Landeskirchen-Fonds  begründet  zu  dem  Lwecke,  aus  Mitteln  der  gesammten  Landeskirche
  außerordentlichen  Nothständen  innerhalb  der  Kirche  abhelfen  zu  können.

Der  Landeskirchen-Fonds  wird  vom  Landes-Konsistorium  verwaltet.

i
Für  den  Landeskirchen-Fonds  wird  eine  Kirchensteuer  erhoben  im  jährlichen
Gesammtbetrage  von  Eins  vom  Hundert  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer.
In  den  Fonds  fließen  außerdem  die  freiwilligen  Zuwendungen,  welche
demselben  gemacht  werden.

C.  3.

Der  Gesammtbetrag  der  Kirchensteuer  (I.  2)  wird  durch  das  Landes-Konsistorium
  von  sechs  zu  sechs  Jahren  je  nach  Maßgabe  der  für  das  laufende
Etatsjahr  veranlagten  Staatseinkommensteuer  festgestellt  und  auf  die  Bezirkssynodalkassen
  nach  Verhältniß  der  Staatseinkommensteuer,  zu  welcher  die  den
Bezirken  der  betreffenden  Bezirkssynoden  angehörenden  Mitglieder  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  veranlagt  sind,  vertheilt.

Die  Feststellung  und  Vertheilung  gilt  je  für  das  laufende  und  die  fünf
nachfolgenden  Jahre.

Eine  Abänderung  des  Vertheilungsfußes  kann  jedoch  vom  Landes-Konsistorium
  mit  Zustimmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Landessynode  auch
in  der  Zwischenzeit  angeordnet  werden,  wenn  erhebliche  Veränderungen  in  der
Grundlage  des  Vertheilungsfußes  eingetreten  sind.

Abrundungen  nach  unten  oder  oben  bis  zu  fünf  vom  Hundert  der  in  Betracht
  kommenden  Summe  sind  zulässig.

Gesetz-  Samml.  189·1.  (Nr.  9675.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1894.