Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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oder  in  der  rechtzeitigen  Gegenerklärung  des  Angeklagten  aus  einem  anderen
Nichtigkeitsgrunde  mit  Recht  angefochten  worden  .
C.  399.

Findet  ein  Erkenntniß  in  der  Sache  selbst  nicht  statt,  so  verweist  der  Gerichtshof
  die  Sache  zur  anderweiten  Verhanel  und  Entschedung  an  das
Gericht  der  betreffenden  Instanz  oder  an  das  gleichstehende  Gericht  eines  anderen
Syprengels.  K  4

Das  Gericht,  an  welches  die  Zurückverweisung  erfolgt,  ist  gehalten)  die
Bechtsgrundsät,  welche  der  höchste  Gerichtshof  aufgestellt  und  der  ausgesprochenen
Vernichtung  zum  Grunde  gelegt  hat,  auch  seinerseis  als  maagebend  anzuerkemen
  und  der  ferneren  Verhandlung  und  Entscheidung  gleichfalls  zum  Grunde

egen.
8  Hinsichtlich  der  Entscheidungen  über  die  sachliche  Zuständigkeit  eines  Gerichts
behält  es  jedoch  bei  der  Bestimmung  des  §.  49.  sein  Bewenden.

G.  401.

Im  Uebrigen  kommen  auf  das  Verfahren  vor  dem  obersten  Gerichtshof
und  auf  das  Urtheil  desselben  die  allgemeinen  Vorschriften  des  zwölften  Titels
in  Anwendung.

Fünfter  Abschnitr.

Bestimmungen  über  die  Berufung  und  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen
Beschlüsse  und  Verfägungen.

S.  402.
1.  Vestimman=  Verfügungen  des  Untersuchungsrichters  und  Polzzeirichters  in  der  Vorlen
  in  Betref  untersuchung  und  im  Ermittelungsverfahren  können  nicht  mit  Uebergehung  der

.  Buhelsgteit  Rathskammer  durch  Berufung  angefochten  werden.
mittel.
K.  403.

Gegen  die  Eröffnung  der  Vorunterfuchung  und  des  Hauptverfahrens  stcht
dem  Angeschuldigten  kein  Rechtsmittel  zu.  Dies  erleidet  nur  in  Ansehung  der
Verweisungsbeschlüsse  der  Rathskummer  und  der  Anklagekammer  dann  eine  Ausnahme,
  wenn  und  insoweit  durch  dieselben  zugleich  über  die  Einrede  der  örtlichen
Unzuständigkeit  entschieden  worden  ist  (S.  44.).

Zur  Anfechtung  von  Verweisungsbeschlüssen  im  Interesse  des  Angeschuldigten
  ist  die  Staatsanwaltschaft  nur  dann  befugt,  wenn  die  Anfechtung  aus
Rechtsgründen  erfolgt.  «

§.404.

In  dem  Hauptverfahren  findet  gegen  Beschlüsse  oder  Verfügungen,  uoch
wel-