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K. 10.
Gegen die Anordnungen des Vormundschaftsgerichts findet Beschwerde statt.
Die Entscheidung erfolgt, und zwar endgültig, in dem Bezirk des Appellations=
gerichtshofs zu Cöln durch das Landgericht, in dem Bezirk des Appellationsgerichts
zu Celle durch das Obergericht, in den übrigen Landestheilen durch das Appel-
lations gicht
ie Beschwerde wird bei dem Vormundschaftsgericht oder bei dem Be-
schwerdegericht eingelegt.
Die Beschwerde an das Landgericht kann ohne Mitwirkung eines Anwalts
eingereicht werden und ist in einer Civilkammer des Landgerichts durch Raths-
kammerbeschluß zu erledigen.
Zweiter Abschnitt.
Vormundschaft über Minderzjährige.
I. Einleitung der Vormundschaft.
K. 11.
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter väterlicher
Gewalt stehen, wenn die väterliche Gewalt nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts ruht, oder wenn ihr Vater selbst bevormundet wird. «
Z.12.
ErlischtdieväterlicheGewaltdurchVereirathun,durchettennteauss
haltung oder durch Entlassung des Kindes, daß dasselbe zue Haus.
Großsährigen erlangt, so wird der bisherige Gewalthaber gesetzlicher Vormund.
eber ein ueheliches Kind wird der Vater der unehelichen Mutter gesetz-
licher Vormund, so lange das Vormundschaftsgericht nicht einen anderen Vor-
mund bestellt.
g. 13.
Ueber einen Mündel, welcher in eine unter Verwaltung des Staats oder
einer Gemeindebehörde stehende Verpflegungsanstalt aufgenommen ist, hat bis
zu dessen Großjährigkeit der Vorstand der Anstalt die Rechte und Pflichten
eines gesetzlichen Vormundes, so lange das Vormundschaftsgericht nicht einen
anderen Vormund bestellt.
S. 14.
Ist ein gesetzlicher Vormund nicht vorhanden, so hat das Vormundschafts-
gericht von Amtswegen die Vormundschaft einzuleiten.
S. 15.
So lange ein Vormund nicht vorhanden oder der vorhandene Vormund
bei dem Anfall eines Nachlasses an den Mündel abwesend ist, hat das Vor-
mundschaftsgericht das Vermögen des Mündels sicher zu stellen.
(Xr. 8344) □— Die