Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 439 — 
nehmen und dem Vormundschaftsgericht mit der von ihm und dem Gegenvor- 
mund abzugebenden pflichtmäßigen Versicherung der Richtigkeit und Vollstän- 
digkeit einzureichen. 
Der Vater des Mündels ist als gesetzlicher Vormund von dieser Verpflich- 
tung frei. 
Hat ein" Erblasser des Mündels in der §. 17. Nr. 2. bestimmten Form 
die Offenlegung des ach seines Nachlasses verboten, so ist dasselbe von 
dem Vormund nach Vorschrift des ersten Absatzes einzureichen und von dem 
Vormundschaftsgericht einzusiegeln, auf Verlangen des Vormundes in dessen 
Gegenwart. Das Vormundschaftsgericht darf nur aus besonderen Gründen, 
über welche der Vormund zu hören ist, von dem Inhalte dieses Verzeichnisses 
Kenntniß nehmen. 
K. 36. 
Hat ein Erblasser des Mündels über die Verwaltung oder die Veräußerun 
der zu seinem Nachlasse gehörigen Geenstände Bestimmungen für den Vormun 
getroffen, so sind diese zu befolgen. Eine Abweichung von diesen Bestimmungen 
ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestattet, wenn Umstände einge- 
* sind, weiche die Befolgung als nachtheilig für den Mündel erscheinen 
assen. 
S. 37. 
Die Kosten der Erziehung des Mündels hat der Vormund aus den Ein- 
künften desselben zu bestreiten. Reichen die Einkünfte nicht aus, so kann das 
Stammvermögen angegriffen werden. 
z. 38. 
Der Vormund kann Schenkungen fuͤr den Mündel nicht votnehmen. 
Jedoch sind Geschenke zulässig, welche üblich sind oder durch die Vermögens- 
verwaltung begründet werden. 
g. 39. 
Gelder, welche zu laufenden oder zu anderen durch die Vermögensverwal- 
tung begründeten Ausgaben nicht erforderlich sind, hat der Vormund im Ein- 
verständnisse mit dem Gegenvormund in Schuldverschreibungen, welche von dem 
Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermäch- 
tigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem 
Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich garantirt ist, 
oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen 
bestehenden Rentenbanken, oder in Schuldverschreibungen) welche von Deutschen 
kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.)), oder von deren 
Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder 
einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, oder auf sichere Hypotheken oder 
Grundschulden, zinsbar anzulegen. 
Gelder, welche in dieser Weise nach den obwaltenden Umständen nicht an- 
zelcgt werden könmen, sind bei der Reichsbank oder bei öffentlichen, obrigkeitlich 
estätigten Sparkassen zinsbar zu belegen. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8344.) 64 Eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.