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nehmen und dem Vormundschaftsgericht mit der von ihm und dem Gegenvor-
mund abzugebenden pflichtmäßigen Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-
digkeit einzureichen.
Der Vater des Mündels ist als gesetzlicher Vormund von dieser Verpflich-
tung frei.
Hat ein" Erblasser des Mündels in der §. 17. Nr. 2. bestimmten Form
die Offenlegung des ach seines Nachlasses verboten, so ist dasselbe von
dem Vormund nach Vorschrift des ersten Absatzes einzureichen und von dem
Vormundschaftsgericht einzusiegeln, auf Verlangen des Vormundes in dessen
Gegenwart. Das Vormundschaftsgericht darf nur aus besonderen Gründen,
über welche der Vormund zu hören ist, von dem Inhalte dieses Verzeichnisses
Kenntniß nehmen.
K. 36.
Hat ein Erblasser des Mündels über die Verwaltung oder die Veräußerun
der zu seinem Nachlasse gehörigen Geenstände Bestimmungen für den Vormun
getroffen, so sind diese zu befolgen. Eine Abweichung von diesen Bestimmungen
ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestattet, wenn Umstände einge-
* sind, weiche die Befolgung als nachtheilig für den Mündel erscheinen
assen.
S. 37.
Die Kosten der Erziehung des Mündels hat der Vormund aus den Ein-
künften desselben zu bestreiten. Reichen die Einkünfte nicht aus, so kann das
Stammvermögen angegriffen werden.
z. 38.
Der Vormund kann Schenkungen fuͤr den Mündel nicht votnehmen.
Jedoch sind Geschenke zulässig, welche üblich sind oder durch die Vermögens-
verwaltung begründet werden.
g. 39.
Gelder, welche zu laufenden oder zu anderen durch die Vermögensverwal-
tung begründeten Ausgaben nicht erforderlich sind, hat der Vormund im Ein-
verständnisse mit dem Gegenvormund in Schuldverschreibungen, welche von dem
Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermäch-
tigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem
Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich garantirt ist,
oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen
bestehenden Rentenbanken, oder in Schuldverschreibungen) welche von Deutschen
kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.)), oder von deren
Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder
einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, oder auf sichere Hypotheken oder
Grundschulden, zinsbar anzulegen.
Gelder, welche in dieser Weise nach den obwaltenden Umständen nicht an-
zelcgt werden könmen, sind bei der Reichsbank oder bei öffentlichen, obrigkeitlich
estätigten Sparkassen zinsbar zu belegen.
Jahrgang 1875. (Nr. 8344.) 64 Eine