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D. Für Benutzung der Pilotage-Geräthschaften.
a) für ein großes Warptroß und einen dergleichen Warp.
b) * ein kleines Warptroß und einen dergleichen n
anker .... ... . ... 50Pf.
Anmerkungen.
1) Die vorstehenden Sätze gelten für die Benutzung der Geräthe auf
8 Stunden. Bei längerem Gebrauch ist der doppelte Betrag zu
4 un
2) Sind die Troße und Anker gwar geliefert, aber nicht gebraucht worden,
so wird dafür nichts gezahlt.
Zusätzliche Bestimmungen.
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Slseeesinge
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen.
o zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Tragfähigkeit oder
Ladungsgewicht auf Raum agehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge zehn
Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
¶. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Danzig und Neufahr wasser
zu erheben ist.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet für jedes Kubikmeter Retto-Raumgehalt von allen seewärts
ein- oder ausgehenden Fahrzeugen:
I. mit Ladung:
beim Eingungggagaa . .. . . .. 10 Pf.
beim Aussgangeggg . .. 10
II. mit Ballast oder leer:
beim Eingannggegaaaaa . .. . . . . 5
beim Aussageen . . .. 5