Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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8)  Leichterfahrzeuge)  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Fahrzeugen
  dienen,  welche  die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon
befreit  sind;

9)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmeter  Raumgehalt;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,
  welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,
  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,
  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem
außerpreußischen  Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre
Papiere  gewechselt  zu  haben.

B.  Für  Benutzung  der  Schiffswerfte  und  Kielbänke.
.  der  Schiffswerfte:

a)  bei  Neubauten  von  Fahrzeugen:
1)  von  den  nach  Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeugen  für  jedes  Kubikmeter
  des  Netto-Raumgebalklklklklksst  .  .  ...  .  .  .  7  Pf.,
2)  von  den  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Fahrzeugen  für
jede  Tonne  A  ............................  15
b)  bei  Reparaturen:
1)  von  den  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli
1872.  nach  Raumgehalt  zu  vermessenden  Fahrzeugen  für

.—

jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts.  6
2)  von  allen  übrigen  Fahrzeugen  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeieit::
  ...  ....  .  ..  .  .  ..  10

Anmerkung.  Dauert  die  Benutzung  der  Schiffswerfte
länger  als  ein  Jahr,  so  müssen  die  Sätze  zu  I.  a.  und  b.  für
jedes  angefangene  oder  vollendete  fernere  Jahr  der  Benutzung
aufs  Neue  entrichtet  werden.

II.  der  Kielbänke:
von  jedem  ahreuge,  sofern  dasselbe  nicht  länger  als  drei  Monate
im  Kielgraben  liegt,  für  je  zwei  Kubikmeter  des  Raumgehalts
oder  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit  .  .  ..  5  Ml.
Anmerkung.  Dauert  die  Benutzung  länger  als  drei  Monate,
  so  steigt  die  Gebühr  für  jedes  folgende  angefangene  oder
vollendete  Vierteljahr  um  je  5  Mennige  ir  je  zwei  Kubikmeter
Raumgehalt,  beziehungsweise  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit,  also
im  zweiten  Vierteljahr  auf  10  Pfennige,  im  dritten  auf
15  Pfennige  u.  s.  w.

C.  Ge-