Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8354.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen bei 
Kellinghusen im Kreise Steinburg, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf 
Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875. 
Ee sind zu entrichten: 
A. An Hafengeld. Für die Benutzung des Lade= und Söschplatzes von 
jedem Fahrzeuge — ohne Unterschied, ob dasselbe ladet und löscht, oder 
auch nur ladet oder nur löscht — 2 Pf. für jede Tonne der Trag- 
fähigkeit, — von den nach Netto-Raumgehalt vermessenen Fahrzeugen 
aber 1 Pf. für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung der Tragfähigkeit, beziehungsweise des Raumgehaltes 
werden überschießende Bruchtheile von einer halben Tonne, beziehungs- 
weise 4 Kubikmeter und mehr für eine volle Tonne, beziehungsweise für 
ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere dagegen außer Berechnung 
gelassen. 
2) Das Hafengeld wird nur zur Hälfte entrichtet von denjenigen Fahrzeugen 
und Gefäßen, welche eine Ladung von nur 10 Zentnern oder weniger 
einnehmen oder löschen. 
B. An Lagergeld. Für die Benutzung der Plätze zum Lagern von 
Gütern, von jedem dazu verwendeten Quadratmeter monatlich 15 Pf. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Benutzung eines Lagerplatzes von geringerer Fläche als ein Quadrat- 
meter ist das Lagergeld für ein ganzes Quadratmeter zu entrichten. Da- 
gegen bleiben die bei Benutzung größerer Lagerplätze überschießenden 
heile bis zu einem halben Quadratmeter einschließlich außer Ansatz, 
während Flächen über ein halbes Quadratmeter in solchem Falle für voll 
gerechnet werden. 
2) Für Benutzung der Lagerplätze bis zu drei Tagen (3 mal 24 Stunden) 
einschließlich wird Nichts entrichtet. Bei längerer Benutzung ist die Ab- 
gabe für den ganzen Zeitraum der Lagerung von Anfang an — min- 
destens jedoch für einen Monat — zu entrichten. Ueberschießende Bruch- 
theile eines Monats bis zu 15 Tagen einschließlich werden nicht in 
Rechnung gebracht, während größere Iuchthee für einen vollen Monat 
zu rechnen sind. 
C. An Dammgeld. Für die Benutzung des nach dem Lösch- und Lade- 
platz führenden Dammes von jedem mit Ladung bin= oder zurückfahren- 
den Wagen — für jede Fahrt besonders — und zwar: 
1) von einem Hand= (Zieh.) Wiagggen 2 Tf. 
-9 von einem einspännigen W1cggen 5 
von einem zweispännigen Wigggggn . . .. . . .. 10 
4) von einem mehr als zweispännigen Wciggen 15 
(Nr. 8354—8355.) Be-
	        
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