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Zhichen dem Geheimen Ober-Regierungsrath Duddenhausen und dem
Geheimen Finanzrath Roetger als Kommsssarien des Ministers für Handel)
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Finanzministers einerseits und der
Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Spezialdirektor
Freiherrn v. d. Bussche zu Burgsteinfurt andererseits, ist unter Vorbehalt der
landesherrlichen Genehmigung, sowie der Genehmigung des Aufsichtsrathes und
der Generalversammnlung der Aktionaire der bezeichneten Eisenbahngesellschaft
nachstehender Vertrag abgeschlossen.
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F. 1.
- In Abänderung des §. 1. des zwischen der Königlichen Direktion der
Westfälischen Eisenbahn und der bezeichneten Gesellschaft am 3. März 1872. ab-
geschlossenen Vertrages (Gesetz= Samml. für 1872. S. 634. ff.) übernimmt
der Staat schon jetzt die Verwaltung des Unternehmens der bezeichneten Gesell-
schaft und die Fertigstellung der ihr konzessionirten Bahn für Rechnung der
Gesellschaft. Bei der unverzüglich zu bewirkenden Uebergabe der Bahn nebst
ihrem gesammtem Zubehör hat der biserige Vorstand der Gesellschaft der
Königlichen Direktion der Westfälischen Eisenbahn das zur weiteren Abrechnung
mit den betheiligten Grundeigenthümern, Bauunternehmern und Lieferanten 2c.
erforderliche Material vollständig und zum Abschlusse vorbereitet zu übergeben
und allen desfallsigen Anforderungen der gedachten Direktion zu entsprechen.
G. 2.
Das zur Bezahlung der Baugläubiger und zur Fertigstellung der Bahn
noch erforderliche Kapital von 2,100,000 Mark wird durch Ausgabe 42prozen-
tiger Prioritäts-Obligationen der Münster-Enscheder Essenkahngesellschaft schaftl.
Der Staatsregierung bleibt die Bestimmung der Modalitäten der Be-
gebung dieser Obligationen lediglich überlassen.
Das der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft unterm 16. September
1874. bewilligte Allerhöchste Privilegium zur Emission von 960,000 Mark
Mioritäts-Obligationen — wovon die Gesellschaf. noch keinen Gebrauch gemacht
hat — wird hierdurch für erloschen erklärt.
G. 3.
Für den Fall, daß der Reinertrag der Bahn zur Perinsung der vorbe-
Giheten Dhchionen nicht ausreichen sollte, wird vom Staate der erforderliche
uschuß geleistet.
er Reinertrag wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres-
einnahmen der Bahn
a) die laufenden Betriebskosten jeder Art,
b) d konzessionsmäßig dem Reserve= und Erneuerungsfonds zuzuführenden
träge
abgezogen werden.
oweit wider Erwarten durch die gesammten Jahreseinnahmen der Bahn
die Betriebskosten nicht gedeckt werden sollten, hat der Staat auch hier den er-
forderlichen Zuschuß zu leisten.
K 4.