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S. 4.
Zur Amortisation der vorbezeichneten Obligationen sollen — vorbehaltlich
näherer desfallsiger Bestimmung in dem zu ertheilenden bezüglichen Allerhöchsten
Anleiheprivilegium — jährlich verwendet werden:
a) der nach Deckung der Zinsen der Obligationen etwa verbleibende Rein-
ertrag bis zur Höhe eines halben Prozents der bewilligten Anleihe,
b) die Zinsen der amortisirten Obligationen.
G. 5.
Die aus der Staatskasse in Gemäßheit des F. 3. etwa geleisteten Zuschüsse
nebst fünf Prozent Zinsen derselben werden aus den die Zinsen und Amorti-
sationsquoten der Anleihe übersteigenden Reinerträgen späterer Betriebsjahre er-
stattet. Die Inhaber der Stammaktien und der Stammprioritätsaktien sollen
erst dann Anspruch auf Gewährung einer Dividende haben, wenn die aus der
Staatskasse geleisteten Zuschüsse nebst Zinsen vollständig erstattet worden sind.
Uebersteigt alsdann der zur Zahlung jener Dividende disponible Reinertrag der
Bahn vier Prozent des zur Emission gelangten Aktienkapitals, so soll dem
Staate der dritte Theil jenes Ueberschusses über obige vier Prozent zufallen.
Der in §. 4. des Betriebsüberlassungsvertrages vom 3. März 1872. den
Mitgliedern des Aussichtsrathes eventuell zugesicherte Anspruch auf Tantieme
erstreckt sich nicht auf den vorbezeichneten Gewinnantheil des Staates.
g. 6.
Das im F. 7. des Eingangs erwähnten Vertrages vom 3. März 1872.
vorbehaltene Kündigungsrecht wird für die Münster-Enscheder Eisenbabngesel-
schaft aufgehoben.
Im Uebrigen behält es bei jenem Vertrage vom 3. März 1872., insoweit
derselbe durch den heutigen Vertrag nicht abgeändert ist, vorbehaltlich etwaiger,
die Vertheilung der Kosten der Allgemeinen Verwaltung (cfr. §#. 2. ff.) be-
treffenden Abänderungen, sein Bewenden.
S. 7.
Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Betriebes ist der Staat
jederzeit berechtigt, die Uebertragung des Eigenthums der Bahn nebst sämmt-
lichem beweglichen und unbeweglichen Zubehör derselben, insbesondere dem an-
gesammelten Reserve= und Erneuerungsfonds und allen Aktivforderungen der
esellschaft zu verlangen.
Die Gegenleistung des Staates soll in der Uebernahme sämmtlicher Schul-
den der Gesellschaft besieyen. Außerdem hat der Staat, falls die gesammten
Bruttoeinnahmen der der Abtretung der Bahn vorhergegangenen fünf Betriebs-
jahre einen Ueberschuß über die genmmten etriebskosten, Rücklagen zum Re-
serve- und Erneuerungsfonds, Zinsen und Amortisationsquoten der Anleihen der
Gesellschaft innerhalb desselben Zeitraums ergeben haben, den fünffachen Betrag
des — nach Abzug des dem Staate nach §F. 5. zugefallenen Dividendenantheils
verbleibenden — Ueberschusses als Kapitalabfindung zu zahlen. Auf diese Ab-
findung kommen indeß die bis zur Uebernahme der Bahn noch nicht erstatteten
(r. 8#65,) 75“ Zu-