— 525 —
(Nr. 8366.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen Führung der Berlin-Wetzlarer
Eisenbahn durch Herzoglich Anhaltisches Gebiet und wegen Anlage einer
Iweigbahn nach Staßfurt bezw. Leopoldshall. Vom 11. Juni 1875.
S'ne Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit
der Herzog von Anhalt haben zum Swecke einer Vereinbarung über die Füh-
rung der Berlin-Wetzlarer Eisenbahn durch Herzoglich Anhaltisches Gebiet und
über die Anlage einer Zweigbahn nach Staßfurt bezw. Leopoldshall, Bevoll-
mächtigte ernannt, nämlich: ·
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung,
Theodor Weishaupt,
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt:
Höchstihren Regierungspräsidenten August Oelze,
wüch unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Staatsvertrag abgeschlossen
aben.
Artikel I.
Die Fenoglh Anhaltische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die durch das Königlich Preußische Gesetz vom 11. Juni 1873. zur
Ausführung für Staatsrechnung genehmigte Eane von Berlin nach Wetzlar
durch das östlich der Elbe gelegene Mnhäktuch Gebiet über Nedlitz und Lindau
und durch das westlich der Elbe gelegene Gebiet über Güsten zur Landesgrenze
nach ihrer Wahl entweder in der Richtung auf Aschersleben und Straßberg
oder auf Sandersleben zu führen, auch von der vorgedachten Bahn aus eine
Zweigbahn nach Staßfurt und Leopoldöhall, sowie den in der Nähe dieser Orte
gelufmn bezw. noch anzulegenden Salzschächten und industriellen Etablissements
erzustellen.
Artikel II.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung räumt für die nach gegenwärtiger
Uebereinkunft innerhalb Ihres Gebietes herzustellenden Eisenbahnanlagen nach
Maßgabe der bestehenden Landesgesetze das Recht zur Expropriation und vor-
übergehenden Benutzung des dazu erforderlichen Grund und Bodens ein.
Artikel II.
Sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für die den Gegen-
stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen, als auch die Prüfung der anu-
wendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen soll lediglich der Königlich
Preußischen Regierung zustehen.
Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
projekte, soweit diese die Herstellung von Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Wegeübergängen und Parallelwegen betreffen, der Herzoglich Anhaltischen Re-
gierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
(Tr. 8366.) Sollte