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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36.
Jnhalt: Gesetz, betreffend den Ankauf und dle Vollendung der Pommerschen Central-Eisenbahn und der
Berliner Nordeisenbahn, sowie die Verwendung der verfallenen Kautionen für die bezeichneten
Eisenbahn-Unternehmungen, S. 63229. — Gesehz, betreffend die Deckung der bei Begebung der
Eisenbahnanleihe aus dem Jahre 1867. entstandenen Kursverluste, S. cso. — Gesegtz) betreffeud
da Hinterlegungswesen, G. 831.
(Nr. 8367.) Gesetz, betreffend den Ankauf und die Vollendung der Pommerschen Central=
Eisenbahn und der Berliner Nordeisenbahn, sowie die Verwendung der ver-
fallenen Kautionen für die bezeichneten Eisenbahn= Unternehmungen. Vom
9. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Handelsminister wird ermächtigt, die im Bau begriffenen Eisenbahnen
von Wangerin über Neustettin nach Konitz (Vommersche Central-Eisenbahn) und
von Berlin über Reu-Brandenburg nach Stralsund (Berliner Nordeisenbahn)
nebst Zubehör für Rechnung des Staates anzukaufen, zu vollenden und in
Betrieb zu nehmen, als Kaufpreis jedoch für die erstere Bahn höchstens die
Summe von 2,250),000 Mark, für die letztere Bahn höchstens die Summe von
6,000,000 Mark zu bewilligen.
G. 2.
Der für die vorbezeichneten Zwecke erforderliche Gesammtbedarf bis zur
Höhe onnananaaYaa ..... . . .. ... .. .. . . . 15,300,000 Mark
für die Pommersche Central-Eisenbahn,
undvon............................................... 22,500,000-
für die Berliner Nordeisenbahn,
im Ganzen von. ........... . .. 37,800,000 Mark,
Jahrgang 1875. (Tr. 8387—8368.) 76 wird
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1875.