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Wann, durch welche Stelle, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen
und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen,
bestimmt der Finanzminister.
In llebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Amnche derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetes vom 19. Dezember 1869.
(Geset Samml. von 1869. S. 1197.) zur Anwendung.
ziriundüc unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Carlsruhe, den 10. Juli 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Falk. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8369.) Gesetz, betreffend das Hinterlegungswesen. Vom 19. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
I. Abschnitt.
Bestimmungen für die Landestheile; in welchen die Depositalordnung
vom 15. September 1783. gilt, mit Ausschluß der Gebietstheile der
Provinz Hannover.
. 1.
Mit dem 1. Januar 1876. zehen die Vermögensbestände der sämmtlichen
Generaldepositorien in das Eigenthum des Staates über. Dieselben werden
unter dem Namen Hinterlegungsfonds zu einem besonderen, von dem übrigen
Staatsvermögen getrennt zu haltenden Fonds vereinigt.
Zu diesem Fonds sind auch die von dem bezeichneten Zeitpunkt ab bei
den Depositorien eingehenden baaren Gelder (§. 31. Titel 1. der Deposttal=
erdinunh zu vereinnahmen.
G 2.
Ein besonderes Gesetz wird die Grundsätze und Organe der Verwaltung
des Hinterlegungsfonds feststellen.
(Nr. 8368—8869. 76“ Bis