Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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.  »  ..s.23.0.·
Der  durch  die  Verpflegung  der  Eingewiesenen  verursachte  Aufwand  besteht:
1)  in  einem  nach  dem  Durchschnitts-Aufwande  auf  die  Verköstigung,  die  Lagerstätte,  die
Wäsche  und  die  Krankenpflege  der  Arbeiter  zu  bemessenden  Kostgelde,  dessen  Betrag
  periodisch  öffentlich  bekannt  gemacht  wird;  .  ·

2)  in  dem  Aufwande  der  Anstalt  auf  die  Kleidung  des  Arbeiters  (8.  13.);

3)  in  sonstigen  nicht  unter  die  Kategorieen  der  Ziff.  1  fallenden  besonderen  Verwendungen
  auf  einen  Arbeiter,  welche  während  seines  Aufenthalts  in  der  Anstalt  vermöge
  außerordentlicher  Umstände  nöthig  geworden  find.  «

.31.

An  dem  Kostgelde  (8.  30,  Ziff.  1)  wird  bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  die  Anstalt
  ein  vierteljähriger  Betrag  von  dem  Vermögen  des  Arbeiters  oder  von  seinen  Vertretern
  vorausbezahlt,  und  diese  Vorauszahlung  später  in  soweit  auf  die  gleiche  Zeit  oder
den  kürzeren  Rest  der  Einweisungszeit  wiederholt,  als  ein  gutgemachter  Arbeitsverdienst  des
Eingewiesenen  sie  nicht  überflüssig  macht  (§S.  29.).

«  §.32.

Reicht  der  Verdienst  des  Arbeiters  zur  Tilgung  des  Gesammtersatzes,  welchen  die
Anstaltskasse  oder  an  deren  Stelle  die  Vertreter  des  Arbeiters  anzusprechen  haben,  nicht
in,  so  werden  die  einzelnen  Forderungen  in  der  Ordnung,  in  welcher  der  8.  30  sie  aufführt,
  an  demselben  abgerechnet.

K.  33.

Hat  der  Eingewiesene,  nach  den  zu  diesem  Behufe  vorzunehmenden  periodischen  Abrechnungen,
  durch  seinen  je  bis  fum  Abrechnungstage  erwachsenen.  Arbeitsverdienst  sowohl
ein  Kostgeld  (§.  30,  Ziff.  1),  als  die  weiter  auf  ihn  gemachten  Verwendungen  (8.  30,

iff.  2  und  3)  abverdient,  so  werden  ihm  von  dem  etwaigen  Ueberschusse  auf  Verlangen  Zusätze
zu  der  von  der  Anstalt  gereichten  Kost  in  den  durch  die  Hausordnung  für  zuläßig  erklärten
Mrikeln  und  innerhalb  eines  daselbst  bestimmten  Maaßes  von  der  Verwaltung  angeschaftt.

Sollte  sich  bei  dem  Austritte  des  Eingewiesenen  aus  der  Anstalt  noch  ein  nicht  verwendeter
  Theil  seines  Arbeitsverdienstes  ergeben,  so  wird  ihm  derselbe  entweder  in  Geld
der  in  solchen  Gebrauchs-Gegenständen  verabfolgt,  welche  für  sein  Fortkommen  außer  der
Anstalt  noͤthig  sind.

g.  34.

Die  dem  Arbeiter  für  seinen  Aufenthalt  angeschafften  Kleidungs--  und  Weißzeugstücke,
velche  von  seinem  Arbeitsverdienst  oder  seinem  Vermögen  nicht  bezahlt  werden  können,
eben,  soweit  er  sie  entbebren  kann,  zur  Verfügung  derjenigen,  welche  sie  angeschafft  oder
er  Anstaltskasse  vergütet  haben  (§S§.  —.  13.).

Stuttgart  den  15.  April  1857.  Linden.