Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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selben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.  Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung
unterliegt  seitens  der  Oberschulbehörden  einem  Anstand  nicht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag,  den  2.  Juni  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—I
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  21.  April  1900.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.