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selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen
Stimmen freisteht. Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung
unterliegt seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag, den 2. Juni d. Is., stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—I
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157),
zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 21. April 1900.
Pischek.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.