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2) für die Aufnahme eines Protestes mit Nachsuchung der
Wohnung (Art. 91. Schlußsatz der Wechselordnung) 2,50 Mark,
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mark nicht erreicht.. 2,00 -
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte
an demselben Tage in derselben Wohnung stattfindet, darf für die Aufnahme
eine Gebühr nicht berechnet werden.
Die Abschrift des Wechsels im Protest, sowie die Abschrift des Protest-
aktes im Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begriffen.
Hinsichtlich der Reisevergütung finden die für die Reisevergütung der
Gerichtsvoigte in bürgerlichen Rechtsnreitigkeiten geltenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 21. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8408). Gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in der Provinz Westfalen
und in den Kreisen Rees, Essen (Stadt und Land), Duisburg und Mül-
heim a. d. R. Vom 3. Mai 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der noch bestehende Lehnsverband in der Provinz Westfalen und in den
Kreisen Rees, Essen (Stadt und Land), Duisburg und Mülheim a. d. R. wird
in Bezug auf sämmtliche Lehne, mit Ausnahme der Thronlehne, nach Maßgabe
dieses Eetes aufgelöst. Rücksichtlich der Bauerlehne in den zu dem vormaligen.
Königreich Westfalen und den Französischen Departements gehörig gewesenen
Landestheilen behält es jedoch bei den Vorschriften des §. 78. des G. es vom
21. April 1825. und F. 56. des Gesetzes vom nämlichen Tage (Gesetz= Samml.
S. 74. und 112.) sein Bewenden.
KG. 2.
Die Lehnseigenschaft aller Lehne, welche früher von der Probstei Meschede
dem Erzstifte Cöln, dem Herzogthum Westfalen, der de Bieicleschede,
Dom-