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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12. —
(Nr. 8411.) Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den
katholischen Diözesen. Vom 7. Juni 1876.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
S 1.
Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung
1) der für die katholischen Bischöfe, Bisthümer und Kapitel bestimmten
Vermögensstücke,
2) der 8 kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken bestimmten und unter
die Verwaltung oder Aufs cht katholisch kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Sütungen und Fonds, welche nicht von dem Gesetze vom
20. Juni 1875. betroffen werden,
wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeübt.
i
Die verwaltenden Organe bedürfen der Genehmigung der staatlichen Auf.
sichtsbehörde in nachstehenden Fällen:
1) zu dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum;
2) zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben I
3) zu außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz
fäon angreift, sowie zu der Kündigung und Einziehung von Kapita-
lien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgtz
4) zu Anleihen, sofern sie nicht blos zur vorübergehenden Aushülfe dienen
und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Aus-
gaben derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können;
5) zu der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäute)
Jahrgang 1876. (Nr. 8411.) 6) zu
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1876.