Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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G. 10. 
Welche Staatsbehörden die in den I#. 2. bis 5. und 7. bis 9. angegebenen 
Aufsichtsrechte auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung bestummt. 
G. 11. 
Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei 
dem Gesetze vom 23. Februar 1870. 
G. 12. 
In Betreff des Vermögens der Orden und ordensähnlichen Kongregationen 
bewendet es bei den 9. 3. und 5. des Gesetzes vom 31. Mai 1875. 
KG. 13. 
Die dem Staate zustehenden Eigenthums- oder Verwaltungsrechte an dem 
im 9. 1. bezeichneten Vermögen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
C. 14. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1876. in Kraft. 
G. 15. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
sirbenbich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1876. 
(I. S§.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt. 
Falk. Achenbach. v. Kameke. Friedenthal. 
  
Rediglrt im Büreau des Staats-Mlnisterinms. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerri 
(K. v. Decker).
	        
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