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Hinsichtlich der Gewährleistung bleibt es im Uebrigen bei den gesetzlichen
Bestimmungen.
Der Staat bleibt verpflichtet, von den Beträgen, welche ihm in Folge der
von den Kreisen und Kommunen der Strecke Halle-Heiligenstadt übernommenen
Rücksisgaranii für die Kosten des Grunderwerbs zur Wlle-Kafeeler Eisenbahn
für die Zeit bis zum Tage der Uebergabe zustehen, den achten Theil an die
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft zu erstatten.
K. 8.
Etwaige aus dem F. 6. dieses Vertrages beziehungsweise über die Ausfüh-
rung desselben entstehende Streitfragen zwischen beiden Theilen sollen auf schieds-
richterlichem Wege zur Erledigung gebracht werden, und zwar in der Art, daß
jeder Theil ein der Direktion einer Preußischen Staats- oder Privatbahn ange-
höriges Mitglied ernennt und diese einen Dritten von Feiicher Qualifikation
beiordnen, unter denen die Stimmenmehrheit über die Streitfrage mit Ausschlus
jedes weiteren Rechtsmittels zu entscheiden hat. Können die beiden Schiedsrichter
sich über die Person des Dritten nicht einigen, so soll der Direktor des höchsten
Königlichen Gerichts zu Halle ersucht werden, denselben unter Zugrundelegung
der vorgedachten Qualifikationsbedingung zu bestimmen.
. 9.
Den Stempel dieses Vertrages übernimmt die Magdeburg-Köthen. -
Leipziger Eisenbahngesellschaft zur Hälfte, während die auf den Staat entfa
andere Hälfte außer Ansatz bleibt.
Berlin und Magdeburg, den 4. März 1876.
.. Das Direktorium der Magdeburg-
Namens der Königlichen Staats- KöthenHalle-Leipziger Esaaahn.
regierung. gesellschaft.
D'’Avis. Rötger. Koch. Schmidt. Dihm. Kranke.
Hempel.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).