Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 160 — 
Hinsichtlich der Gewährleistung bleibt es im Uebrigen bei den gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Der Staat bleibt verpflichtet, von den Beträgen, welche ihm in Folge der 
von den Kreisen und Kommunen der Strecke Halle-Heiligenstadt übernommenen 
Rücksisgaranii für die Kosten des Grunderwerbs zur Wlle-Kafeeler Eisenbahn 
für die Zeit bis zum Tage der Uebergabe zustehen, den achten Theil an die 
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft zu erstatten. 
K. 8. 
Etwaige aus dem F. 6. dieses Vertrages beziehungsweise über die Ausfüh- 
rung desselben entstehende Streitfragen zwischen beiden Theilen sollen auf schieds- 
richterlichem Wege zur Erledigung gebracht werden, und zwar in der Art, daß 
jeder Theil ein der Direktion einer Preußischen Staats- oder Privatbahn ange- 
höriges Mitglied ernennt und diese einen Dritten von Feiicher Qualifikation 
beiordnen, unter denen die Stimmenmehrheit über die Streitfrage mit Ausschlus 
jedes weiteren Rechtsmittels zu entscheiden hat. Können die beiden Schiedsrichter 
sich über die Person des Dritten nicht einigen, so soll der Direktor des höchsten 
Königlichen Gerichts zu Halle ersucht werden, denselben unter Zugrundelegung 
der vorgedachten Qualifikationsbedingung zu bestimmen. 
. 9. 
Den Stempel dieses Vertrages übernimmt die Magdeburg-Köthen. - 
Leipziger Eisenbahngesellschaft zur Hälfte, während die auf den Staat entfa 
andere Hälfte außer Ansatz bleibt. 
Berlin und Magdeburg, den 4. März 1876. 
.. Das Direktorium der Magdeburg- 
Namens der Königlichen Staats- KöthenHalle-Leipziger Esaaahn. 
regierung. gesellschaft. 
D'’Avis. Rötger. Koch. Schmidt. Dihm. Kranke. 
Hempel. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.