Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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18.  November  1871.  und  17.  Juli  und  7.  August  1872.  aufgenommenen  Anleihen
  in  Höhe  von  zusammen  6,910,000  Thaler  =  20,730,000  Mark,  sowie
einer  noch  aufzunehmenden  Anleihe  bis  auf  Höhe  von  9),000,000  Mark  nach
Maßgabe  des  beigedruckten,  unterm  7.  Juli  1875.  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
  Vertrages  hiermit  und  zwar  in  der  Art  bewilligt,  daß  die  Konvertirung
  der  Schuldverschreibungen  der  aufsgenommenen  Anleihen,  sobald  es  die
Staateregierung  verlangt,  und  unter  den  von  der  letzteren  festzustellenden  Bedingungen
  zu  bewirken  ist.
§S.  2.

Die  Entscheidungen  des  Handelsministers  über  Erinnerungen  des  Aufsichtsraths
  gegen  die  Rechnungen  (F.  4.  des  Vertrages)  sind  der  Ober-Rechnungskammer
  mitzutheilen.  Letztere  hat  dieselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872.  zu  prüfen  und  die  dabei  sich  ergebenden  Vemerkungen  dem  Landtage
  vorzulegen.

F.  3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  17.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

wischen  der  HGöngüichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  D  Avis  und  den  Geheimen  Finansrath  Rötger  als  Kommissarien
  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  des  Finanzministers
  einerseits,  und  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,  vertreten
durch  deren  Direktion  andererseits,  ist  mit  Ermächtigung  der  am  30.  Juni  d.  J.
abgehaltenen  Generalpersammlung  der  Aktionäre  der  bezeichneten  Eisenbahngesellschaft
  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  dieser  Gesellschaft
  und  der  landesherrlichen  Geneß

schlossen  worden.
K.  1.

Die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  überträgt  dem  Staate  vom

1.  Januar  1877.  ab  auf  ewige  Zeiten  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des  der
Gesellschaft  konzessionirten  Bahnunternehmens.

(Nr.  8417.)  25“  S.  2.

migung  nachstehender  Vertrag  abge-