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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.—
(Nr. 8446.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungs-
gerichtsbehörden im Geltungsbereiche der Provinzialordnung vom 29. Juni
1875. Vom 26. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was foldgt:
I. Titel.
Einleitende Bestimmungen.
K. 1.
Die Kreisausschüsse, die Stadtausschüsse, die Bezirksräthe und die Provinzial-
räthe haben sich in allgemeinen Landesangelegenheiten gegenseitig Rechtshülfe zu
leisten. Sie haben den geschäftlichen Musräe und Anweisungen der ihnen im
Instanzenzuge vorgesetzten Behörde Folge zu leisten.
S. 2.
Die Fristen für Beschwerden und Klagen in Verwaltungsangelegenheit
beginnen sofern nicht das Gesetz ausdrücklich Anderes bestimmt, mit der Zu-
stelung ber Verfügung, des Bescheides, des Beschlusses oder der Entscheideng.
Der Tag der Zastellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für die
Berechnung der Fristen die am Sitze der Behörde geltenden bürgerlichen Prozeß-
gesetze maßgebend. "
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Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch.
S. 4.
Die Zalsfigket des ordentlichen Rechtsweges wird, vorbehaltlich der Be-
stimmung des Absatzes 3. dieses Paragraphen, durch die Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes weder eingeschränkt, noch erweitert.
Jahrgang 1876. (Nr. 8446.) 44 So-
Ausgegeben zu Berlin den 10, August 1876.