Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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KC. 98. 
Entsteht über die Verpflichtung zur Räumung von Gräben und Wasser- 
läufen unter den Betheiligten Streit, so entscheidet herröber der Kreis= (Stadt.) 
Ausschuß im Streitverfahren (F. 10. des Vorfluthsgesetzes vom 15. November 
1811.), Gesetz-Samml. S. 352.) FJ. 2. des Vorfluthsgesetzes für Neuvorpommern 
und Rügen vom p. Februar 1867., Gesetz-Samml. S. 220., §J. 7. des Gesetzes 
über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843., Gesetz= Samml. 
41.). 
B. Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei 
KG. 99. 
Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken erfolgt 
d nmmung der sachverständigen Kommissarien durch den Kreis= (Stadt-) 
usschuß. 
Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher deutlicher 
Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes steht den Betheiligten die 
Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse zu. 
Findet ein Streit über das Recht unter den Betheiligten statt, so ist der 
Kreis- (Stadt.) Ausschuß befugt, den Wasserstand durch Bescheid interimistisch 
festzusetzen. Gegen den Bescheid steht den Betheiligten innerhalb einundzwanzig 
Tagen der Einspruch auf mündliche Verhandlung im Streitverfahren und gegen 
die Entscheidung des Kreis= (Stadt.) Ausschusses die Berufung an das Bezirks- 
verwaltungsgericht zu, welches bis zur Rechtskraft der Entscheidung im ordent- 
lichen Rechtswege endgültig entscheidet (§##. 1. bis 7. des Gesetzes vom 15. No- 
vember 1811., . 4. bis 11. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.). 
C. Verschaffung der Vorfluth. 
KC. 100. 
Anträge auf Verschaffung der Vorfluth sind bei dem Kreis= (Stadt.) Aus- 
schusse anzubringen, welcher über dieselben im Verwaltungsstreitverfahren ent- 
cheidet. 
Die zur Vorbereitung der Entscheidung vorgeschriebene örtliche Untersuchung 
wird von dem Kreie= (Stadt-) Ausschuß verfügt. 
(S. 11. bis 18. des Vorfluthsgesetzes vom 15. November 1811., 
Artikel 3. des Gesetzes vom 11. Mai 1853., Gesetz Samml. S. 182., 
S. 14. bis 16., 18. bis 20. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.). 
C. 10l. 
In den Fällen des H. 21. Absatz 2. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. 
beschlieft der Kreis. (Stadt.) Ausschuß, ob dem Verfahren Fortgang zu 
geben ist. 
Ge-
	        
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