Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g.  88.
dicnig  Gemeindebehörde,  welche  die  Vertretung  der  Besitzer,  deren
Grundstücke  einen  Jagdbezirk  bilden,  zu  übernehmen  hat  (§.  9.  a.  a.  O.),  bestimmt
  endgültig:
a)  der  Kreisausschuß,  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Gemeindebezirken
desselben  Kreises  angehören;
b)  der  Bezirksrath,  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Kreisen  desselben
Regierungsbezirks  angehören;
)  der  Provinzialrath)  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Regierungsbezirken
  derzelbrn  Provinz  angehören;
d)  der  zuständige  Minister,  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Provinzen
angehören.
S.  89.

Ueber  die  Genehmigung  zur  Annahme  eines  Ausländers  als  Iaspchter
—  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksrath  (§.  12.  Absatz  2.
a.  a.  O.).

.  90.

Der  Bezirksrath  beschließt  endgültig  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen
des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises,  durch  welche  Antrage
  uß  Abschuß  des  Wildes  genehmigt  oder  abgelehnt  werden  (s8.  23.  24.

a.  a.

In  Betreff  der  Anbringung  der  Beschwerde  findet  die  Bestimmung  des
§.  32.  Anwendung.

F.  91.

Gegen  Anordnungen  der  Behörden,

1)  welche  die  Ausübung  des  Jagdrechtes  auf  eigenem  Grund  und  Boden
oder  den  Ausschluß  isolirt  belegener  Höfe  von  dem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirke  untersagen  (§§#.  2.  3.  5.  7.  Absatz  3.  und  4.  a.  a.  O.)  oder

2)  welche  den  Ausschluß  eines  von  einem  Walde  begrenzten  Grundstückes
aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  auf  Grund  des  §.  7.  a.  a.  O.
verfügen,

findet  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt.

Ist  im  letteren  Falle  die  Ausscheidung  erfolgt  und  findet  eine  gütliche
Einigung  unter  den  Hetheiligten  nicht  statt,  so  hat  der  Besitzer  des  begrenzenden
Waldes  den  Anspruch,  daß  ihm  der  Beser  des  umschlossenen  Grundstückes  die
Jagdausübung  zeitpachtweise  übertrage  oder  dieselbe  ruhen  lasse,  im  Wege  der
Klage  vor  dem  Kreis=  oder  Stadtausse  e  geltend  zu  machen  und  besichunge,
weise  in  gleicher  Weise,  jedoch  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,  die  Feststellung  der
Pachtentshädigung  zu  erwirken.

.  92.

Gegen  die  von  der  Gemeindebehörde  festgestellte  Vertheilung  der  agee
und  Einnahmen  von  der  durch  einen  angestellten  Jäger  beschossenen  Jagd  (  5
a.  a.  O.