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Gegen den Beschluß findet innerhalb einundzwanzig Tagen der Antrag
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt, in welchem der
Kreis- (Stadt.) Ausschuß endgültig entscheidet.
K. 102.
Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren
über Anträge auf die Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und auf Ab-
andegngen des Entwässerungsplans (§§. 17. 20. des Gesetzes vom 9. Februar
C. 103.
Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung des Obmanns,
sowie der von den Lelzeligten nicht rechtzeitig gewählten Schiedsrichter und die
Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Beschluß des Kreis-
Snt. usschusses (§§. 22. 23. 25. 27. des Gesetzes vom 15. November 1811.,
§. 23. 24. 26. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.).
S. 104.
Der Kreis. (Stadt.) Ausschuß beschließt:
1) über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts (6. 30.
des Gesetzes vom 15. November 181 1., F. 24. des Gesetzes vom 9. Fe-
bruar 1867.);
2) über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (Sh. 28. 29. des
Gesetzes vom 15. November 1811., §. 24. des Gesetzes vom 9. Fe-
bruar 1867.);
3) über die Festseung der Vergütung der Schiedsrichter (F. 33. des
Gesetzes vom 15. November 1811.) §S. 27. des Gesetzes vom 9. Fe-
bruar 1867.));
4) über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (6. 27. des
Gesetzes vom 9. Februar 1867..
Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt.) Ausschusses steht innerhalb ein-
undzwanzig Tagen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung
i Stretverfahren zu, in welchem der Kreis= (Stadt-) Ausschuß endgültig ent-
ei
S. 105.
Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt innerhalb sechs
Wochen im Ache der Klage bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschuß (88. 25. 26. des
Gesetzes vom 15. Rovember 1811., §. 26. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.).
C. 106.
Die Vorschrift in K. 28. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. wegen exeku-
tivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirksregierung
ist aufgehoben. 6
(Nr. 8446.) 47 D. Be-