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KC. 98.
Entsteht über die Verpflichtung zur Räumung von Gräben und Wasserläufen
unter den Betheiligten Streit, so entscheidet herröber der Kreis= (Stadt.)
Ausschuß im Streitverfahren (F. 10. des Vorfluthsgesetzes vom 15. November
1811.), Gesetz-Samml. S. 352.) FJ. 2. des Vorfluthsgesetzes für Neuvorpommern
und Rügen vom p. Februar 1867., Gesetz-Samml. S. 220., §J. 7. des Gesetzes
über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843., Gesetz= Samml.
41.).
B. Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei
KG. 99.
Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken erfolgt
d nmmung der sachverständigen Kommissarien durch den Kreis= (Stadt-)
usschuß.
Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher deutlicher
Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes steht den Betheiligten die
Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse zu.
Findet ein Streit über das Recht unter den Betheiligten statt, so ist der
Kreis- (Stadt.) Ausschuß befugt, den Wasserstand durch Bescheid interimistisch
festzusetzen. Gegen den Bescheid steht den Betheiligten innerhalb einundzwanzig
Tagen der Einspruch auf mündliche Verhandlung im Streitverfahren und gegen
die Entscheidung des Kreis= (Stadt.) Ausschusses die Berufung an das Bezirksverwaltungsgericht
zu, welches bis zur Rechtskraft der Entscheidung im ordentlichen
Rechtswege endgültig entscheidet (§##. 1. bis 7. des Gesetzes vom 15. November
1811., . 4. bis 11. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.).
C. Verschaffung der Vorfluth.
KC. 100.
Anträge auf Verschaffung der Vorfluth sind bei dem Kreis= (Stadt.) Ausschusse
anzubringen, welcher über dieselben im Verwaltungsstreitverfahren entcheidet.
Die zur Vorbereitung der Entscheidung vorgeschriebene örtliche Untersuchung
wird von dem Kreie= (Stadt-) Ausschuß verfügt.
(S. 11. bis 18. des Vorfluthsgesetzes vom 15. November 1811.,
Artikel 3. des Gesetzes vom 11. Mai 1853., Gesetz Samml. S. 182.,
S. 14. bis 16., 18. bis 20. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.).
C. 10l.
In den Fällen des H. 21. Absatz 2. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.
beschlieft der Kreis. (Stadt.) Ausschuß, ob dem Verfahren Fortgang zu
geben ist.
Ge-