Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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KC.  98.

Entsteht  über  die  Verpflichtung  zur  Räumung  von  Gräben  und  Wasserläufen

  unter  den  Betheiligten  Streit,  so  entscheidet  herröber  der  Kreis=  (Stadt.)

Ausschuß  im  Streitverfahren  (F.  10.  des  Vorfluthsgesetzes  vom  15.  November

1811.),  Gesetz-Samml.  S.  352.)  FJ.  2.  des  Vorfluthsgesetzes  für  Neuvorpommern

und  Rügen  vom  p.  Februar  1867.,  Gesetz-Samml.  S.  220.,  §J.  7.  des  Gesetzes

über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.,  Gesetz=  Samml.
41.).

B.  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei

KG.  99.

Behufs  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  erfolgt

d  nmmung  der  sachverständigen  Kommissarien  durch  den  Kreis=  (Stadt-)
usschuß.

Gegen  die  durch  die  Kommissarien  beim  Mangel  rechtsverbindlicher  deutlicher

Bestimmungen  bewirkte  Festsetzung  des  Wasserstandes  steht  den  Betheiligten  die

Klage  bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  zu.

Findet  ein  Streit  über  das  Recht  unter  den  Betheiligten  statt,  so  ist  der
Kreis-  (Stadt.)  Ausschuß  befugt,  den  Wasserstand  durch  Bescheid  interimistisch
festzusetzen.  Gegen  den  Bescheid  steht  den  Betheiligten  innerhalb  einundzwanzig
Tagen  der  Einspruch  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren  und  gegen
die  Entscheidung  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  die  Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht
  zu,  welches  bis  zur  Rechtskraft  der  Entscheidung  im  ordentlichen
  Rechtswege  endgültig  entscheidet  (§##.  1.  bis  7.  des  Gesetzes  vom  15.  November
  1811.,  .  4.  bis  11.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

C.  Verschaffung  der  Vorfluth.

KC.  100.

Anträge  auf  Verschaffung  der  Vorfluth  sind  bei  dem  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusse
  anzubringen,  welcher  über  dieselben  im  Verwaltungsstreitverfahren  entcheidet.


Die  zur  Vorbereitung  der  Entscheidung  vorgeschriebene  örtliche  Untersuchung
wird  von  dem  Kreie=  (Stadt-)  Ausschuß  verfügt.

(S.  11.  bis  18.  des  Vorfluthsgesetzes  vom  15.  November  1811.,
Artikel  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.,  Gesetz  Samml.  S.  182.,
S.  14.  bis  16.,  18.  bis  20.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

C.  10l.

In  den  Fällen  des  H.  21.  Absatz  2.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.
beschlieft  der  Kreis.  (Stadt.)  Ausschuß,  ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu
geben  ist.

Ge-