Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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D. Bewässerungsanlagen. 
(Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. SK. 13. bis 55.) 
K. 107. 
Der Bezirksrath beschließt über die Beschränkung der Ableitung bes Wassers, 
wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Intreess gefährdet oder der 
nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern entzogen wird 
(6. 15. a. a. O.) 
C. 108. 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei Bewässe- 
rungsanlagen nach Maßgabe der 99. 19. bis 22. a. a. O. ab. Gegen die Prä- 
kloston ist das Restitutionsgesuch innerhalb der gesetzlichen Frist bei dem Kreis- 
(Stadt-) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungsstreitverfahren 
entscheidet. Auf Beeusung entscheidet das Bezirisverwalhungegerict endgültig. 
In gleicher Weise erfolgt die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Ent- 
wässerungsanlagen (Geset vom 23. Januar 1846., Artikel 3. des Gesetzes vom 
11. Mai 1853. und §. 29. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.). 
K. 109. 
Der Widerspruch gegen eine Anlage des Uferbesitzers aus dem Grunde, 
weil dadurch einem Triebwerke das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange 
erforderliche Wasser enen werde, ist im Wege der Klage vor dem Kreis- 
Stadt usschusse geltend zu machen (§89. 16. litt. b., 17.) 23. Alinea 2. 
a. a. V.). 
K. 110. 
Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Beschränkung von 
Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Bewässerungsanlagen sind bei 
dem Kreis- (Stadt.) Ausschusse anzubringen. 
Behufs Prüfung des Antrages an Ort und Stelle und Vernehmung der 
Betheiligten ernennt der Kreis= (Stadt.) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder oder 
andere Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Beifügung 
ihres Gutachtens festzustellen haben. 
Demnächst beschließt der Kreis= (Stadt.) Ausschuß über die Vorfrage, ob 
ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte. 
Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Provinzialrath zu (§F. 30. 
bis 32. a. a. O.). 
S. 111. 
Der Kreis-(Stadt.) Ausschuß ernennt die Kommissarien für das fernere 
Verfahren. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß hat durch Endurtheil über die erho- 
benen Widersprüche gegen den von den Kommissarien entworfenen Plan zu ent- 
scheiden und beziehungsweise den Plan, sowie die Frist zu seiner Ausführung 
festzustellen (§6. 33. bis 44. a. a. O.). Kus
	        
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