Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 345 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 24.— 
  
Juhalt: Gesehd, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten, G. 345. 
— Geseh, betreffend die Errichtung von Rathsstellen bei dem Oberverwaltungsgerichte, S. 246. — 
Gesetz, betreffend die Erhöhung des Magimalunterstützungssatzes für die hülfsbedürftigen ehemaligen 
Krieger aus den Jabren 1813. bis 1815., S. 3"7. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die #ende- 
rung des Tarifs, nach welchem die Abgabe für das Befahren des Bromberger Kanals zu erheben ist, 
S. a4#8. — Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung einiger Bestimmungen des Tariss vom 
30. Dezember 1874., nach welchem daos Hafengeld in Memel und die Abgaben für die Benutzung der 
besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind, S. 240. — Tarif, nach welchem die Abgaben für 
die Benutzung des Winterhafens in Memel zu erheben sind, S. 350. — Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Uebertragung der Verwaltung und des Betriebes der Halle= Sorau-Gubener Eisenbahn 
auf die Königliche Direktion der Niederschlesisch. Märkischen Eisenbahn und die Errichtung einer König- 
lichen Eisenbahnkommission für die Letztere mit dem Sitze in Halle, S. 381. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landes- 
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 382. 
  
(Nr. 8447.) Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der 
Abgeordneten. Vom 24. Juli 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
veterdnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz vom 30. März 1873., betreffend die Reisekosten und Diäten 
der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Gesetz Samml. S. 175.), wird, 
wie folgt, abgeändert: 
K. 1. 
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten 
und Diäten werden nach den folgenden Sätzen gewährt: 
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können, für das Kilometer mit 13 Pf. und für jeden Zu- 
und Abgang mit 3 Mark, 
Jehrgang 1876. (Wr. 8447—8448.) 50 D bei 
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1876.
	        
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