430 Zur Lehre vom Kanfvertrag nach Bürgerlichem und Handelsrecht.
hafte Lieferung begründeten Rechte nicht, daß er von seiner Erklärung,
die Waare nicht behalten zu wollen, wieder abgeht und die Waare zu
verwerthen sich bemüht; er kann dennoch den Verkäufer auf Minderung
in Anspruch nehmen (Entsch. d. RG. in der Jur. Wochenschr. 1899
S. 107). Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses
eine zugesicherte Eigenschaft — nachheriger Wegfall ist gleichgültig —, so
kann der Käufer statt Wandelung und Minderung auch Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen (8 463 BGB.).
Wenn jedoch der Käufer bei Vertragsabschluß den Fehler kannte
— nicht auch wenn er ihn kennen mußte — (§ 460 BGB.), aber er
trotz Kenntniß des Mangels ohne Vorbehalt der Rechte hiewegen die
mangelhafte Sache annahm (§ 464 BG.), so kann er weder Wandelung
noch Minderung noch Schadensersatz verlangen. Arglistiges Verschweigen
des Fehlers macht den Verkäufer wieder schadensersatzpflichtig (6463 BGB.).
Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache ist wegen
Nichterfüllung auch dann schadensersatzberechtigt, wenn zur Zeit des Uebergangs
der Gefahr (88§ J46, 447 BGB.) die zugesicherte Eigenschaft fehlte
oder der Fehler (6§ 459 BGB.) arglistig verschwiegen wurde (8 480
Abs. 2 BGB.).
Durch Einverständniß des Verkäufers mit der vom Käufer verlangten
(§§ 141 bis 151 BGB.) Wandelung oder Minderung ist diese vollzogen
465 BGB.). Ebenso wirkt die rechtskräftige Verurtheilung des Verkäufers
zur Wandelung oder Minderung (§ 895 CPO.). Bis zum Vollzuge
der Wandelung oder Minderung kann, wie schon erwähnt wurde,
der Käufer seine Wahl ändern (§ 462 BGB.). Die 88 262 ff. BGB.
kommen dabei nicht in Frage.
1) Wandelung. Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht, das untheilbar ist, bezüglichen §8 346 bis 348,
350 bis 354, 356 BGB. entsprechende Anwendung (§ 467 BGB.).
Das Recht auf Wandelung ist untheilbar (§§ 467, 356 BGB.). Die
empfangenen Leistungen sind hienach zurückzugeben (8 346 BGB.). Der
Empfänger wird vom Empfange an wie der Besitzer erst nach Rechtshängigkeit
(§§ 989 ff. BG.) beurtheilt. Die gezogenen Nutzungen muß
er herausgeben (§ 347 BGB.). Die in Folge seines Verschuldens unmögliche
Rückgabe verursacht Erlöschung des Rechts auf Wandelung
(65 351 bis 353 BGB.). Zufälliger Untergang der Sache schließt das
Recht aber nicht aus (8§ 350 BGB.). Die aus der Wandelung entstehenden
beiderseitigen Verpflichtungen sind Ausflüsse eines Schuldverhältnisses,
das auf Wiederherstellung des vor Abschluß des Kaufvertrags
gewesenen Zustandes gerichtet ist; es muß also Zug um Zug
erfüllt werden (6 348 BGB). Ersolgt diese Erfüllung Seitens des mit