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2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können, für das Kilometer mit 60 Pf.
II. Die Diäten mit 15 Mark für den Tag.
g. 2.
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der Reise-
kosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Amwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 24. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.
(Nr. 8448.) Gesetz, betreffend die Errichtung von Rathsstellen bei dem Oberverwaltungs-
« gerichte. Vom 27. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#
— mit Zustinmmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
a) im Falle des Abganges eines oder mehrerer der nebenamtlich fun-
girenden Räthe des Oberverwaltungsgerichts, oder im Falle des sonst
eintretenden Bedürfnisses 4 neue Rathsstellen bei dem Oberverwaltungs-
gerichte * errichten und zu diesem Behufe die in der anliegenden
Uebersicht nach Jahresbeträgen verzeichneten Ausgaben zu leisten;
b) im Falle der Anstellung eines der nebenamtlich fungirenden Räthe im
Hauptamte demselben die bisherige Besoldung aus seinem Nebenamte
als pensionsfähigen Zuschuß zu belassen.
C. 2.
Die Mittel zur Deckung der gedachten Ausgaben sind für das Jahr 1876.
und für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. aus den Ueber-
schüssen des Haushalts des Jahres 1875. zu leisten. Für die Folge sind diese
Ausgaben in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmen.
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