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S. 4.
Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftgebühren und baare
Auslagen in Ansatz gebracht. "
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Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrich-
tungen werden im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln durch den
Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die
zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.
. 6.
Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene
1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Spynaßogengemeinden als
solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu
nehmen hat, und
2) zu Leistungen, welche auf der wessenichen Angehörigkeit # Synagogen-
emeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden
eamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden
eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schlusse des auf die Aus-
trittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird.
Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde
für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen
Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte:
a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit
vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der
Spynagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des
zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres;
b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde,
welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber be-
reits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen
längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden
fündten Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst
zur Erfüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem
Beste oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen
der Ausgetretene t leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von
ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalender-
jahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. as Recht der Mit-
benutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde und die Pflicht
der Theilnahme an den Lasten, welche der Synagogengemeinde aus
dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange,
als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Begräbnißplatz
u benutzen. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden
bucch den Austritt nicht berührt.
Vellegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogen-
gemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt, vorbehaltlich
der Vorschrift im J. 7., jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2. dem Aus-
ge-