Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

theile unter zehn Pfennigen werden jedoch von der Rentenbank nicht 
übernommen) vielmehr wird der zweiundzwanzigzweineuntelfache Be- 
trag derselben von dem Besitzer des pflichtigen Grundstücks unmittel- 
bar an den Berechtigten gezahlt. 
6) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ab- 
lösung bei der zasirbh Auseinandersetzungsbehörde bis zum 31. De- 
zember 1878. beantragt worden ist. (F. 3. 
Auch nach Ablauf dieser Frist kann der Berechtigte sowie der 
Verpflichtete die Umwandlung der Reallasten in Geldrente nach den 
Bestimmungen der §#. 5. ff. beantragen. 
Dagegen geht mit dem #blan derselben für den Berechtigten 
die Befu l „Kapitalabfindung zu erlangen, mit alleiniger Ausnahme 
des im F. 27. Absatz 5. angegshenn Falles, gnzlich verloren; der 
Verpflichtete ist befugt, die Ablösungsrente (§. 16.) im Fall des F. 19. 
mit dem fünfundzwan iesachen Betrag, in allen übrigen Fällen mit 
dem zwanzigfachen Betrag durch Kapital abzulösen. 
g. 21. 
Auf diejenigen Renten, welche dem Domainenfiskus als Berechtigten zu- 
ehen, findet der §. 64. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. mit der 
aßgabe Anwendung, daß die Rente während eines Zeitraumes von einund- 
vierzig ein Zwölftel Jahren zunnterbrochen an den Fiskus Seitens des Ver- 
pflichteten zu entrichten ist, wonächst die Verbindlichkeit zur ferneren Entrichtung 
der Rente vollständig aufhört. 
K. 22. 
Dem Domainensiek wird die Befugniß beigelegt, die völlige Ablösung 
der ihm in den vormals Bayerischen Gbieistheilen zustebenden, nach den seit- 
her geltenden Gesetzen bereits festgestellten Ablösungskapitalien zu verlangen. 
Der Verpflichtete kann alsdann die Ablösung durch ein Kapital bewirken, 
welches in dem zweiundzwanzigzweineuntelfachen Betrage des vierprozentigen 
Zinses von dem netzeste ten Ablösungskapitale besteht und im Mangel einer 
anderweiten Einigung spätestens im Ausführungstermine in ungetrennter Summe 
bezahlt werden muß. 
Bei Zinsbeträgen von über drei Mark erfolgt, wenn der Verpflichtete sich 
nicht vor dem Abschlusse des Rezesses zur Kapitalzahlung bereit erklärt, die Ab- 
findung dadurch, daß der vierprozentige Zins des nach Vorschrift des Bayeri- 
schen esetes vom 4. Juni 1848. (Bayerisches Gesetzblatt S. 98.) festgestellten 
Ablösungskapitals während eines Zeitraums von sechsundfunfzig ein Zwölftel 
Jahren ununterbrochen Seitens des Verpflichteten an den Fiskus entrichtet wird. 
Auf diese Renten findet der F. 64. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 
1850. (Gesetz Samml. S. 112.) mit der Maßgabe Anwendung, daß die eine 
Tilgungsperiode von einundvierzig ein Zwölftel Jahren voraussetzenden Bestim- 
mungen desselben außer Anwendung bleiben. 
Den Vorschriften dieses Paragraphen unterliegen auch die bereits fest- 
gestellten, wenngleich noch nicht fälligen Handlohnsäquivalente. #m 
(Nr. 8455.) ..
	        
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