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das Protokoll, sofern es Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, in
der fremden Sprache aufgenommen, es muß jedoch die Uebersetzung in das
Deutsche alsbald bewirkt werden.
Falls das in Deutscher Sprache aufgenommene Protokoll der Geneh-
migung Seitens einer der Deutschen Sprache nicht mächtigen Person bedarf, ist
es berfiten durch eine der amtlich mitwirkenden Personen in der fremden Sprache
vorzutragen. 8
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Gerichtsschreiber oder Pro-
tokollführer wahrgenommen werden, sofern der Gerichtsschreiber oder Protokoll=
führer gleichzeitig als Dolmetscher angestellt ist.
K. 9.
Die in den §9. 4. bis 8. für die Verhandlungen vor den Gerichten gege-
benen Vorschriften finden auf die Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden
in denjenigen Angelegenheiten, für welche ein kontradiktorisches Verfahren vor-
geschrieben ist, sowie auf die Verhandlungen vor den Auseinandersetzungsbehörden
und den Kommissarien derselben und auf die mündlichen Verhandlungen vor
den Standesbeamten entsprechende Anwendung.
K. 10.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft, ins-
besondere auch:
1) die Vorschriften der Altgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 10.
. 213—215., Theil II. Titel 2. ##. 37—39., die §. 75. 87. und
422. des Anhangs zu derselben, sowie das Gesetz vom 26. Januar
1857. (Gesetz Samml. S. 64.)
2) die I§. 58—64. und 329. der Kriminalordnung vom 11. Dezember
1805.) der zweite Absatz des Artikels 27. des Gesetzes vom 3. Mai
1852. (Gesetz Samml. S. 209.), der F. 24. der Strafprozeßordnung
vom 25. Juni 1867. (Gesetz Samml. S. 933.), soweit er sich auf die
Fähigkeit des Dolmetschers bezieht, als Gerichtsschreiber mitzuwirken,
sowie der zweite Absatz des F. 144. und der F. 148. derselben Straf-
prozeßordnung;
3) alle Vorschriften über den Gebrauch der Polnischen Sprache in der
Provinz Posen, einschließlich des Erlasses wegen Uebersetzung der Gesetze
in die Polnische Sprache vom 20. Juli 1816. (Gesetz= Samml. S. 204.);
4) die Verordnung über die bei gerschtlichen Verhandlungen mit Wenden
zu beobachtenden Formen vom 11. Mai 1843. (Gesetz Samml. S. 183.);
5) alle Vorschriften über den Gebrauch der Dänischen Geschäfts- und
Gerichtssprache in der Prorinh SchleswigHolstein, einschließlich des
Allerhöchsten Erlasses, betreffend das Erscheinen einer Dänischen Ueber-
schun der Gesetz Sammlung, vom 13. April 1867. (Gesetz= Samml.
für 1868. S. 267.).
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