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Die Vorschriften dieses Gcsetes treten an die Stelle der im Allgemeinen
Landrecht Theil I. Titel 5. IS§. 180— 183. und Titel 12. #. 125.— 130. und
132., sowie in den I§. 31. und 32. des Anhangs zu demselben enthaltenen
Bestummungen.
Die Beobachtung der Vorschriften in dem ersten und dritten Absatze des
F. 4. dieses Gesetzes ist, sofern die Ausnahmefälle der §S#§. 6. 7. und 8. nicht
vorliegen, als nothwendig im Sinne des H. 139. des angezogenen Titels 12.
Theil I. des Allgemeinen Landrechts a sehen,
Ingleichen treten die genannten Vorschriften des §. 4. an die Stelle der
im ersten Absatze des Arttet 332. der Rheinischen Sranodle unter
Nichtigkeitsstrafe gestellten Anordnung.
K. 11.
Unberührt von diesem Gesetze bleiben:
1) die Vorschriften, nach welchen den der Deutschen Sprache nicht kun-
digen Soldaten die Kriegsartikel in ihrer Muttersprache vorzulesen sind;
2) die Vorschriften über die Anstellung der Dolmetscher, über ihre Ableh-
nung und ihre Fähigkeit zur wüiruun in einer bestimmten Sache,
vorbehaltlich der Bestimmung des F. 8
3) die Vorschriften über das Verfahren bei Uebersetzung von Urkunden;
4) die Vorschriften über das Verfahren der Notare. — Jedoch tritt der
K. 34. des Gesetzes über das Verfahren bei Aufnahme von Notariats-
etmenten vom 11. Juli 1845. (Gesetz Samml. S. 487.) außer
aft
5) die Vorschriften über das Verfahren vor den Schiedsmännern.
Soweit die zu Nr. 3. und 4. erwähnten Vorschriften die Beeidigung der
Dolmetscher erfordern, erfolgt diese nach §. 5. dieses Gesetzes.
6. 12.
Einer nochmaligen Beeidigung der nach den bisherigen Vorschriften ein
für allemal beeidigten Dolmetscher bedarf es nicht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. August 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach.
v. Bülow.
(Nr. 8461.)