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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Juhalt: Verordnung über die Ausübung der Aussichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in
den katholischen Diszesen, S. 101. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872.
durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten londesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 403.
(Nr. 8464.) Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Ver-
mögensverwaltung in den katholischen Diözesen. Vom 29. September 1876.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen in Gemäßheit des §. 10. des Gesetzes über die Aufsichtsrechte des
Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni
1876., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der Mon-
archie, was folgt:
Artikel 1.
Die in den §9#. 2. bis 5. 7. und 8. des Gesetzes vom 7. Juni 1876. an-
gegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt:
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit
das Ressort des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung
des letzteren
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigenthum (§. 2. Nr. 1.)) wenn der Werth des zu
erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder wenn
der Betrag der Belastung die Summe von zehntausend Mark
übersteigt,
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht-
lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (F. 2. Nr. 2.),
bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Sub-
stanz selbst angreift (§. 2. Nr. 3.),
bei r Errchtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
.. k. 5),
bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (F. 2. Nr. 6.);
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Jahrgang 1876. (Nr. 8464.) 5 2) von
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1876.