Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Die Abänderung der Zeit für die Abhaltung der regelmäßigen Gottes- 
dienste kann nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes erfolgen. Dasselbe 
gilt von Abänderung bloß lokaler liturgischer Einrichtungen. Der Kirchen- 
vorstand entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu einzeinen nicht 
gottesdienstlichen Handlungen, welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht 
widersprechen. 
K. 44. 
3. Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und 
Krankenpflege ob. Er hat die Verwaltung und Verwendung der Klingbeutel- 
gelder und der diesen gleichstehenden Eimahmen, soweit sie nach den Puenten 
r 6. * 1859. und 31. März 1860. besonderen Kommissionen bisher zuge- 
anden hat. 
Auch hat der Kirchenvorstand sein Augenmerk auf die Fürsorge für Ver— 
wahrloste und für entlassene Sträflinge zu richten. 
Der Lucheworsind wird sich dabei, soweit erforderlich, mit der bürger- 
lichen Armenbehörde in Einvernehmen setzen, nach Bedürfniß andere Gemeinde- 
mitglieder, insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter, zur Hülfe heran- 
ziehen und sich mit bestehenden christlichen Vereinen in Verbindung setzen. 
G. 45. » 
4. Der Kirchenvorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu beach- 
ten und die Interessen der Kirchengemeinde in Baue auf die Schule zu ver- 
treten. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Tchule steht ihm nicht zu. 
Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige zu 
bringen. 
K. 46. 
5. Allen Gemeinden steht eine Mitwirkung bei der Besetzung ihrer 
Pfarrstellen zu. Die Modalitäten, unter denen sie dieses Recht zu üben haben, 
sollen durch ein Gesetz bestimmt werden, welches einer der nächsten ordentlichen 
Synoden vorzulegen ist. Bis dahin behält es in Ansehung der Anstellung der 
Geistlichen bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. Das Präsentations- 
recht, welches früher den Kirchenkollegien zugestanden hat, geht auf die Kirchen- 
vorstände über. Wo die früheren Kirchenkollegien zugleich das Wahlrecht gehabt 
haben, wird solches in Zukunft von den neu gebildeten Kirchenkollegien aus- 
eübt. In den Städten, welche die einfachere Städteverfassung angenommen 
haben, geht das Präsentationsrecht auf den Kirchenvorstand über, dem für diese 
Fälle der Bürgermeister beitritt. 
Die unteren Kirchenbeamten, Kicchenvögte, Küster, Organisten, Glocken- 
läuter, Bälgentreter, Kirchendiener, Todtengräber u. s. w. werden, sofern deren 
Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, von dem Kirchenvorstande gewählt 
und verpflichtet. Wo jeboch Organisten und Küster bisher vom Patronate er- 
nannt sind, hat es hierbei sein Bewenden. 
Der Kirchenvorstand beaufsichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht 
der Entlassung bei kündbaren Anstellungen. Wegen Entlassung im Disziplinar- 
(Nr. 8468.) wege
	        
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