Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Ansehung der Kirchen und kirchlichen Einkünfte zustehen, wird durch die Gemeinde- 
ordnung nichts geändert. Auch verbleibt in denjenigen Kirchspielen, wo wegen 
des vorhandenen Kirchenvermögens Kirchenumlagen nicht erforderlich sind, den 
Patronen das bisherige Recht auf die Vermögensverwaltung. Auch in diesen. 
Gemeinden hat der Kirchenvorstand darüber zu wachen, daß die kirchlichen 
Gebäude und sonstigen Vermögensgegenstände in gutem Stande erhalten 
werden, und über wahrgenommene Mängel erforterlichenfals bei der Kirchen- 
behörde Beschwerde zu führen. 
II. Ordnung der Propsteisynode. 
6. 72. 
Die demselben Aufsichtsbezirk (Propstei) gehörenden Kirchengemeinden 
bilden den Verband der Propsteisynode. 
g. 73. 
Die Proypsteisynode besteht: 
1) aus dem Propst und sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des Propstei- 
synodalverbandes definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen, 
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. 
KC. 74. 
Von den im §. 73. Z. 2. bezeichneten weltlichen Mitgliedern wird die eine 
Hälfte aus den derzeitigen und früheren Aeltesten und Gemeindevertretern, welche 
nicht in Gemäßheit des §. 20. dieser Ordnung ausgeschieden sind, dergestalt 
gewählt, daß jede Gemeinde soviel Mitglieder entsendet, als sie stimmberechtigte 
Geiülie in der Synode hat. Die andere Hälfte wird von den an Seelenzahl 
stärkeren Gemeinden aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten 
Männern des Propsteibezirks gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach 
noch ein oder mehre Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mit- 
güidder werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen ört- 
ichen Verhältnisse der Gemeinden und des Bezirks, das erste Mal durch Anord- 
nung des Konsistoriums, demnächst durch Beschluß der Propsteisynode, welcher 
der Genehmigung des Konsistoriums bedarf, bestimmt. 
Die Wahlen der weltlichen Mitglieder geschehen auf drei Jahre und wer- 
den von den Kirchenkollegien jeder Gemeinde vollzogen. Für jedes weltliche 
Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei dessen Behin- 
derung in die Synode eintritt. 
6. 75. 
Innerhalb des Propsteibezirks angestellte Hülfsgeistliche, Geistliche der in 
dem Proypsteibezirke belegenen öffentlichen Anstalten, sowie innerhalb des Propstei- 
bezirks an Personalgemeinden angestellte evangelisch lutherische Prediger sind 
Or. 8468.) e-
	        
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