Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 3 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 2. 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Ausübung der Befugniß zur Dispensation vom Aufgebote, S. 3. — 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung eines Nachtrages zu dem durch Allerhöchsten Erlaß 
vom 16. August 1871. genehmigten Regulativ für die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten 
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Vlinde, sowie zur Unterstüzung angehender Erzieherinnen 
in der Provinz Posen, S. 4. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 6. 
  
(Nr. 8396.) Verordnung, betreffend die Ausübung der Befugniß zur Dispensation vom 
Aufgebote. Vom 8. Januar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund des §F. 50. Absatz 1. des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 23.) für den Umfang der Monarchie, was folgt: 
« 1 
s.. 
Eine Befreiung vom Aufgebote kann in allen Fällen durch den Minister 
des Innern erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Aufsichts- 
behörde eine Abkürzung der für die Bekanntmachung bestimmten Fristen (§9. 46. 47. 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.) gestatten und bei vorhandener Lebens- 
gefahr von dem Aufgebote ganz entbinden. 
’3 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
. 3. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1876. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Er. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Jahrgang 1876. (Nr. 8306—9397.) 2 (Nr. 8397.) 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1876.
	        
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