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Nachtrag
zu dem
Regulative) betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde) sowie zur Unter-
stützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen.
K. 1.
Die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für die
Ausbildung von Hebammen und für den Unterricht in der Obst- Garten- und
Ackerbaukunde wird der auf Grund des unterm 16. August 187 1. Allerhöchst
bestätigten Regulativs (Gesetz Samml. S. 386.) gebildeten provinzialständischen
Verwaltungskommission übertragen.
K. 2.
Der Direktor der Hebammenlehranstalt in Posen wird von dem Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten nach Anhörung der
provinzialständischen Verwaltungskommission ernannt.
K.. 3.
Hnsichtlch des Unterrichts und der Prüfungen der Hebammen bewendet
es bei den Bestimmungen der zuständigen Staatsbehörden.
K.. 4.
Im Uebrigen findet auf die in §F. 1. bezeichneten Verwaltungszweige das
Regulativ vom 16. August 1871. mit der Maßgabe Anwendung, daß die zu
prassenden besonderen Verwaltungsreglements hanscchtich der Hebammenlehranstalt
von dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der gesstlichen, Unterrichts-
und Medhznal- Angelegenheien, hinsichtlich des Unterrichts in der Obst-Garten-
und Ackerbaukunde von dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu bestätigen sind.
Cr. 8297.) Be-