Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Nachtrag 
zu dem 
Regulative) betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten 
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde) sowie zur Unter- 
stützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen. 
K. 1. 
Die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für die 
Ausbildung von Hebammen und für den Unterricht in der Obst- Garten- und 
Ackerbaukunde wird der auf Grund des unterm 16. August 187 1. Allerhöchst 
bestätigten Regulativs (Gesetz Samml. S. 386.) gebildeten provinzialständischen 
Verwaltungskommission übertragen. 
K. 2. 
Der Direktor der Hebammenlehranstalt in Posen wird von dem Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten nach Anhörung der 
provinzialständischen Verwaltungskommission ernannt. 
K.. 3. 
Hnsichtlch des Unterrichts und der Prüfungen der Hebammen bewendet 
es bei den Bestimmungen der zuständigen Staatsbehörden. 
K.. 4. 
Im Uebrigen findet auf die in §F. 1. bezeichneten Verwaltungszweige das 
Regulativ vom 16. August 1871. mit der Maßgabe Anwendung, daß die zu 
prassenden besonderen Verwaltungsreglements hanscchtich der Hebammenlehranstalt 
von dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der gesstlichen, Unterrichts- 
und Medhznal- Angelegenheien, hinsichtlich des Unterrichts in der Obst-Garten- 
und Ackerbaukunde von dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu bestätigen sind. 
  
Cr. 8297.) Be-
	        
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