Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Regulatib 
für die 
Verwaltung der den Neubau und die Unterhaltung der Provinzial- 
chausseen einschließlich der der Provinz überwiesenen bisherigen Staats- 
chausseen betreffenden Angelegenheiten und die Unterstützung des Kreis- 
und Gemeindewegebaues in der Provinz Posen. 
K. 1. 
Provinzialständische Kommission für den Chaussee- und Wegebau. 
Die Verwaltung der den Neubau und die Unterhaltung der Provinzial- 
chausseen betreffenden Angelegenheiten, sowie die Bewilligung von Unterstützungen 
für den Gemeinde= und Kreiswegebau in der Provinz Posen wird einem be- 
sonderen ständischen Organ übertragen, welches den Namen: 
„Provinzialständische Kommission für den Chaussee= und Wegebau'““ 
führt und seinen Sitz in der Stadt Posen hat. 
Zu den Provinzialchausseen werden gerechnet 
a) die z. J. zur Unterhaltung auf die Provinz übernommenen Chausseen, 
b) die Chausseen, welche künftighin zur Unterhaltung auf die Provinz 
werden übernommen werden, von dem Zeitpunkte der Uebernahme an, 
sowie diejenigen Chausseen, welche die Provinz künftig etwa bauen wird, 
I0) diejenigen Staatschausseen, deren fernere Unterhaltung durch das Gesetz 
vom 8. Juli 1875., betreffend die Ausführung der 9#F. 5. und 6. des 
Gesetzes vom 30. April 1873. wegen Dotation der Provinzial- und 
Kreisverbände, der Provinz auferlegt worden ist. 
KG. 2. 
Zusammensetzung der Provinzialständischen Kommission für Chaussee= und Wegebau. 
Die Provinzialständische Kommission für den Chaussee= und Wegebau be- 
steht mit Einschluß des vorsitzenden Direktors aus 7 Mitgliedern. 
Der Direktor ist von dem Provinziallandtage für den Zeitraum von sechs 
Jahren zu wählen und vom Könige zu bestätigen. Er hat seinen Wohnsitz in 
(der Stadt Posen zu nehmen. Er wird vom Oberpräsidenten beeidigt und in 
sein Amt eingeführt. Im Falle seiner Behinderung, wenn diese voraussichtlich 
nicht länger als sechs Wochen dauert, wird er durch ein von der Kommission 
aus ihrer Mitte für das laufende Verwaltungsjahr zu wählendes Mitglied ver- 
treten. Wird er für längere Zeit seine Funktionen auszunben verhindert, so ernennt 
der Oberpräsident für die Zeit bis zum Zusammentritt des nächsten Provinzial- 
landtages einen Stellvertreter. Di 
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