Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Die sechs anderen Mitglieder, von welchen vier im Regierungsbezirk Posen 
und zwei im Regierungsbezirk Bromberg wohnen müssen, werden von dem Pro- 
vinziallandtage aus der Zahl seiner Mitglieder gleichfalls auf die Dauer von 
sechs Jahren-gewählt. Für jedes der sechs Mitglieder wird gleichzeitig ein Stell- 
vertreter aus demselben Regierungsbezirke gewählt, welcher für den Fall einer 
länger andauernden Behinderung oder des gänzlichen Ausscheidens des betreffen- 
den Mitgliedes einberufen wird. 
Der Kommission wird ein Wegebaurath beigegeben, der vom Provinzial- 
landtag auf Lebenszeit gewählt wird. Er wird vom Oberpräsidenten beeidigt 
und in sein Amt eingeführt und muß in Posen wohnen. Wird er behindert, 
die ihm obliegenden Geschäfte wahrzunehmen, so erfogt durch die Kommission die 
Wahl eines Stellvertreters, welche der Zustimmung des Oberpräsidenten bedarf. 
S. 3. 
Kosten der Provinzialständischen Kommission für den Chaussee= und Wegebau. 
Aus provinzialständischen Fonds werden nach der Bestimmung des Pro- 
vinziallandtages gewährt: 
a) dem Direktor der Kommission eine angemessene fortlaufende Remu- 
neration und bei den durch seine Funktion bedingten Reisen die ihm 
zustehenden Reisekosten und Tagegelder; 
b) dem Wegebaurath Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß, ein Aversum 
für Büreaukosten und bei den durch seine Hun- ion bedingten Reisen 
die ihm zustehenden Reisekosten und Tagegelder; 
c) die Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Sekretariats-, Kalku- 
latur-- Msschreiter- und Botenkräfte, sowie der Büreaubedürfnisse und 
nöthigenfalls der Büreaulokalität. Die Mitglieder der Kommission er- 
halten bei ihrer Einberufung Reisekosten und Tagegelder nach den von 
dem Provinziallandtage festgesetzten Sätzen. 
S. 4. 
Wirkungskreis der Provinzialständischen Kommission für den Chaussee- und Wegebau. 
Die Kommission hat die ihr übertragene Verwaltung unter der Aufsicht 
und nach den Beschlüssen des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäß- 
heit des von diesem festzustellenden Normal-Etats, selbstständig zu führen und 
dem Provinziallandtage bei dessen regelmäßigem Zusammentritt einen Verwal- 
tungsbericht zu erstatten. 5 
Geschäftsgang der Provinzialständischen Kommission für den Chaussee- und Wegebau. 
Die Kommission regelt ihren Geschäftsgang durch eine von ihr zu ent- 
werfende, durch Beschluß des nächsten Grovinziallandtages festzustellende Ge- 
schäftsordnung und nimmt die zu ihrem Geschäftsbetriebe erforderlichen Arbeits- 
kräfte an. Für die Geschäftsordnung sind folgende Grundsätze maßgebend: 
a) die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden 
gefaßt; bei Stinmmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors 
oder seines Stellvertreters; 
#. 8399.) 5“ b) der
	        
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