Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Norwegen.  511

Werden  vorstehende  Bestimmungen  nicht  befolgt,  so  kann  der  Unterrichter
  desjenigen  Distrikts,  in  welchem  das  Besitztum  liegt,  auf  Verlangen
  irgend  eines  dabei  Interessierten  mit  bindender  Kraft  für  den
Besitzer  oder  Nutznießer  einen  solchen  Bevollmächtigten  ernennen.

Die  in  diesem  Paragraphen  festgesetzten  Bestimmungen  sollen
auch  zur  Anwendung  gelangen,  wenn  ein  Ausländer  zufolge  der  nach
§  9  eingeholten  Genehmigung  im  Lande  festen  Grundbesitz  oder  das
dingliche  Nutzungsrecht  eines  solchen  Besitztums  erworben  hat.

8  11.

Sofern  irgend  welche  Übereinkunft  mit  der  in  §  9  getroffenen
Übereinstimmung  nicht  im  Einklange  stehen  sollte,  kann  deren  Vollziehung
  nicht  verlangt  werden,  wenn  nicht  eine  derartige,  in  obigem
Paragraphen  erwähnte  Genehmigung  späterhin  erfolgt.

§  12.

Wird  die  gerichtliche  Eintragung  eines  Dokuments  verlangt,  welches
eine  Erwerbung  betrifft,  wozu  nach  §  9  der  Ausländer  der  Genehmigung
  bedarf  und  kann  diese  letztere  nicht  nachgewiesen  werden,  so  soll
der  Gerichtsschreiber,  sofern  er  im  Zweifel  darüber  ist,  inwieweit  die
Erwerbung  mit  dem  genannten  Paragraphen  in  Widerspruch  stehen  sollte,
dies  speziell  vermerken  und  die  betreffende  Oberbehörde  davon  in  Kenntnis
  setzen.

§  13.

Ist  ein  gegen  §  9  streitendes  Rechtsgeschäft  durch  gerichtliche  Eintragung
  der  Rechtstitelurkunde  vollzogen  oder  hat  der  Käufer  oder
Muter  den  Besitz  des  Eigentums  oder  die  Ausübung  der  Gerechtsame
angetreten,  so  hat  die  Oberbehörde  eine  Frist  festzusetzen,  innerhalb
welcher  das  Verhältnis  gesetzlich  zu  ordnen  ist,  sei  es  durch  Erwerbung
der  im  Paragraphen  erwähnten  Genehmigung  oder  durch  freiwillige
Lösung  des  Rechtsgeschäfts  oder  auch  durch  Verkauf  des  Gegenstandes
an  jemand,  der  zur  Erwerbung  desselben  berechtigt  ist.  Die  Frist  ist
mindestens  auf  6  Monate  oder  höchstens  3  Jahre  festzusetzen.  Die  Verordnung
  der  Oberbehörde  ist  gerichtlich  einzutragen  und  zu  veröffentlichen.

8  14.

Wird  die  Frist  nicht  eingehalten,  so  soll  das  Besitztum  oder  das
dingliche  Nutzungsrecht  auf  Befehl  der  Oberbehörde  ohne  schiedsrichterliche
  Vorverhandlung  oder  gerichtliche  Frist  mittels  Zwangsversteigerung
verkauft  werden.  Der  Verkauf  erfolgt  mit  bindender  Kraft  für  den
Eigentümer  oder  Besitzer,  seinen  Rechtsvorgänger,  ihre  Kreditoren
und  Konkursmassen,  sowie  für  diejenigen,  welche  ein  Pfand  auf  das