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Beschluß zu fassen, ob dieselbe demnächst als selbstständiges Institut fortbestehen
oder mit einer anderen öffentlichen Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt vereinigt
werden soll.
Dabei ist den zum Gebiete der Osnabrückschen Brandversicherungsanstalt
gehörigen, in der Osnabrückschen Landschaft nicht vertretenen Kreisen Meppen
und Lingen in Brandkassensachen eine auf Wahlen der Kreistage beruhende
Vertretung in dem Ausschusse der Osnabrückschen Landschaft einzuräumen und
eintretenden Falls darauf Bedacht zu nehmen, ihnen eine solche in dem gemein-
samen Ausschusse der vereinigten Anstalten zu sichern.
Die nach vorstehenden Bestimmungen zu fassenden Beschlüsse der Land-
schast sind den Kreistagen der Kreise Meppen und Lingen zur Erklärung vor-
zulegen.
K. 3.
In dem landesherrlichen Erlasse, mittelst dessen die im vorstehenden §. 2.
vorsesehenen Beschlüsse der Landschaft auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar
1871. genehmigt werden, ist der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die Ver-
tretung und Verwaltung der Brandversicherungsanstalt auf die Landschaft über-
geht beziehungsweise ihre Vereinigung mit der betreffenden öffentlichen Feuer-
versicherungsanstalt eintritt.
Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Anstalt nach den bisher geltenden
Grundsätzen von der Landdrostei zu Osnabrück weiter verwaltet.
KC. 4.
Zugleich mit dem im F. 3. erwähnten Uebergange der Verwaltung der
Anstalt von der Landdrostei auf die Osnabrücksche Landschaft beziehungsweise
ihrer Vereinigun mit der betreffenden öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft
fällt der der mfalt zur Seite stehende Versicherungszwang — JN. 2. der Ver-
ordnung vom 17. August 1830. — hinweg; auch treten mit diesem Zeitpunkte
die §#. 33. und 57. dieser Verordnung mit der Maßgabe außer Kraft, daß jeder
Versicherte, welcher der Anstalt nicht mehr anzugehören wünscht, dies derselben
schriftlich anzuzeigen hat. .
Soleustrittserklärungensindnurzum1.JanuaroderI.Julistatts
haft und lösen das bestehende Versicherungsverhältniß erst nach Ablauf von
6 Monaten auf.
Haften auf dem versicherten Gebäude Hypotheken und sind diese bei der
Anstalt angemeldet, so kann der Versicherte nuͤr mit Zustimmung der betheiligten
Hypothekengläubiger die Versicherung aufheben.
. 5.
Wechselt ein versichertes Gebäude den Eigenthümer, so gehen die Rechte
und Pflichten des Versicherten aus der bestehenden Versicherung ohne Weiteres
auf den Erwerber über.
(Er. 8187—8468.) 14 Wegen