Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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S. 11. 
Die Verwandlung des bisherigen Lehns in ein beständiges Familienfidei- 
kommiß 6 9. zu b.) kann nur dann erfolgen, wenn das Lehn aus Grund- 
stücken besteht, und wenn dasselbe oder mehrere in der Hand eines und desselben 
Lehnsbesitzers befindliche Lehne zusammen bei Mnahme einer vierprozentigen 
Verzinsung des nach den Grundsätzen des F. 10. zu berechnenden Lehnswerthes 
ziren hr ichen Reinertrag von mindestens sieben Tausend fünf Hundert Mark 
gewähren. « » , · 
Es ist gestattet, bis zum Belaufe dieses Reinertrages und über den letzteren 
hinaus einzelne, mit dem Lehngute wirthschaftlich verbundene Grundstücke, Lehns- 
zoptalien sowie das zur Bewirthschaftung des Lehnszutes dienende, bisher 
allodiale Wirthschaftsinventarium dem zu bildenden Fideikommisse zuzuschlagen. 
Hierbei werden die Erträge der btuschlagenden Grundstücke und Lehns- 
kapitalien nach den Grundsätzen des §. 10., die der Inventarienstücke nach Maß- 
gabe einer landüblichen Taxe berechnet. 
Von dem so ermittelten Reinertrage müssen nach Maßgabe der I#. 53. 
und 54. Tit. 4. Th. II. Allgemeinen Landrechts dem Fideikommißbesitzer wenigstens 
drei Tausend sieben Hundert und fünfzig Mark zur freien Verwendung bleiben. 
Die beschränkende Vorschrift des J. 56. a. a. O. findet nicht statt. 
Die Stempelabgabe für die Fideikommißstiftung wird, insoweit das Fidei- 
kommiß aus Lehngütern und Lehnskapitalien errichtet wird, auf den dritten Theil 
desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen sonst zu 
entrichten sein würde. *’- 
Wird die Stiftung eines Familienfideikommisses gewählt, so hat der bis. 
Kze Lehnsbesitzer innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 9.) den Entwurf einer zur 
Hstätigung eeigneten Stiftungsurkunde dem Appellationsgerichte einzureichen. 
langt diese nicht die Bestätigung des Gerichts, so gilt die Verwandlung 
des Lehns in freies Eigenthum als gewählt. 
S. 13. 
Jeder abzufindende Lehnberechtigte (6. 2.) ist von dem Lehnsbesitzer die 
Hinterlegung der Absindungssumme zu fordern berechtigt, sobald die Verpflichtung 
zu deren Zahlung nach Maßgabe der §S#§. 9. 10. 12. eingetreten ist. 
K. 14. 
Die Bestimmungen der §§9. 9. bis 13. kommen in den Fällen nicht zur 
Anwendung, in welchen das Lehn bereits zugleich die Eigenschaft eines Familien- 
sddeikommisss besitzt. 
Bei denjenigen Lhngütern, welche vor dem Inkrafttreten dieses Eesefes 
nur zu Gunsten der Descendenz des Stifters oder einer einzelnen Linie der lehn- 
besitzenden Familie in Familienfideikommiß umgewandelt worden sind, steht es 
dem Fideikommißbesitzer binnen der nach §. 9. zu bemessenden Frist frei, die 
Stiftung auf sämmtliche zur Lehnssuccession berufene Familienglieder auszudehnen. 
iese Umwandlung erfolgt stempelfrei. 
(e. 8495.) 5. 15.
	        
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