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K. 3.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister, dem Minister
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten, dem Kriegsminister
und dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow.
Hofmann.
(Nr. 8499.) Gesetz, betreffend die Verwendung von Beständen für außerordentliche Bedürfnisse
der Bauverwaltung im Etatsjahre 1877/78. und die Aufnahme einer Anleihe
zur Deckung der Ausgaben für Bauausführungen auf den Staatseisenbahnen.
Vom 29. März 1877/.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Die durch den Staatshaushalts-Etat für 1874. unter itel 9. Titel 12.
und 17. des Extraordinariums des Etats der Bauverwaltung als erste Rate zur
Anlage eines Kanals vom Mauersee nach Allenburg und zur Kanalisirung der
oberen Netze von Nakel bis zum Goplosee ausgebrachten Beträge von 1,500,000
und 600,000 Mark sind, soweit sie bisher nicht verausgabt, zur Mssführung fol-
zender Bauten neben den durch den Etat für das Jahr vom 1. April 1877.
is 1. April 1878. dafür bereit gestellten Mitteln zu verwenden:
zum Durchstich der Swine bei Caseburg zum Haff,
zum Neubau der Harburger Hafenschleuse,
für den Hafen von Memel,
für den Hafen von Millau,
für den Hafen von Neufahrwasser,
zu Bauten an den Häfen Colbergermünde, Rügenwaldermünde und
Stolpmünde,
zur Beschaffung eines Lootsendampfschiffes für Neufahrwasser,
zur Herstellung einer Dampffähre über die Eider bei Tönning,
für die Errichtung von Nebelsignalstationen an der Mündung der Ems,
der Mündung der Eider und bei Rixhöft, sowie für Beschaffung eines
Reserveapparates für die Station bei Bülk. 27