Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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K. 3. 
Die Ausführung der Bauten erfolgt durch den Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten. 
K. 4. 
Der nach F§. 2. erforderliche Geldbetrag von 6,238,500 Mark ist durch 
Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen auf- 
zubringen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, 
zu welchen Bedingungen der Kändigung und zu welchen Kursen die Schuldver- 
schreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz- 
Samml. S. 1197.) zur Anwendung. 
K. 5. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die unter Verwendung obiger 
Geldmittel hergestellten Bahnanlagen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- 
gültigkeit der Tastimmung beider Häuser des Landtages. 
Kwrtundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. März 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. 
  
(Fr. 8500.)
	        
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