— 139 —
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr für die neue Bahn
anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Aus-
nahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit
Eibiloersorgungs- bezw. Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militärs, soweit
dieselben das Jöste nicht überschritten haben, zu wählen.
Civilversorgungsberechtigte haben hierbei den Vorzug vor den civilanstel-
lungsberechtigten Militärpersonen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Ge-
biets wird seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Bewer-
bungen Königlich Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen
werden.
Artikel XI.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Königlich Bayerischen Gebiete, mögen solche vom Feinde aus-
gehen oder im Interef1 der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Ge-
sellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen oder
Bayerischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel XlI.
Die neue Bahn soll auch zur Postbeförderung benutzt werden. Die
aheren diesfälligen Vereinbarungen bleiben den beiderseitigen Postverwaltungen
vorbehalten. .
Bezüglich der in Preußen belegenen Strecke der Bahn ist die Gesellschaft
der Pälzischen Ludwigsbahn den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember
1875., betreffend die Abänderung des §F. 4. des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1873. und der dazu ergangenen oder künftig
ergehenden Vo Wgebestimmungen und Aenderungen, unterworfen.
Der Reichs-Telegraphenverwaltung gegenuber hat auf der in Preußen
belegenen Bahnstrecke die Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu erfüllen,
welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im
Reichsgebiete festgestellt sind oder später etwa anderweit festgestellt werden.
Artikel XIII.
Die Königlich Bayerische Regierung behält sich vor, die in Ihr Gebiet
fallende Bahnstrecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unter-
ziehen. Dasselbe behält sich die Königlich Preußische Regierung bezüglich des-
jenigen Theils der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke vor, aus welchem
die Einnahmen der Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn zufließen.
Artikel XIV.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, den
in Ihrem Gebiete belegenen Theil der Bahn jederzeit gegen Erstattung der An-
lagekosten zu erwerben.
(r. 8504.) Sollte